2. - 5. Juni 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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2. - 5. Juni 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Online-Suchabfrage bei Vorkaufsrechten in den Bereichen Naturschutz- und Wasserrecht für das Land Bremen

Für in dem Land Bremen belegene Grundstücke besteht ab dem 8. Juni 2020 für alle Notare deutschlandweit die Möglichkeit, online abzufragen, ob für das betreffende Grundstück ein Vorkaufsrecht nach BNatSchG/BremNatSchG oder WHG besteht. Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 10 Abs. 6
„Werdender Wohnungseigentümer“ bei Erwerb nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.
b) Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 – V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 12).

BGH, Urt. v. 14.2.2020 – V ZR 159/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2
Neuregelungsverlangen der Miterben bzgl. Mietvertrag

1. Ein hinreichendes Neuregelungsverlangen liegt vor, wenn die Miterben deutlich machen, dass die alleinige Nutzung zukünftig nicht mehr hingenommen wird. Dies kann in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung liegen.
2. Treten die Erben in den Mietvertrag auf Vermieterseite ein und ist ein Erbe zugleich Mieter, ist der Mietvertrag durch Konfusion beendet.

AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.12.2019 – 35 C 97/19

 

ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 u. 2; BGB § 2139
Gewährung einer Erbfallkostenpauschale

Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG kann auch dem Nacherben gewährt werden, der Aufwendungen bei der Abwicklung des Erbfalls getätigt hat. Vor- und Nacherbschaft stellen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle dar. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb

 


Öffentliches Recht

 

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3, 4 u. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Zu den Anforderungen des Einfügens eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung

1. Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs. 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens städtebaulich bewältigungsbedürftiger Spannungen sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit.
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis mit Gewissheit richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage.
3. Hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.
4. Für die Abgrenzung der hinsichtlich jedes der vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien gesondert zu bestimmenden maßgeblichen, weil unter dem jeweiligen Aspekt prägenden Umgebungsbebauung kommt es in aller Regel auf die konkrete Erschließungsstraße und regelmäßig auch (nur) auf die Straßenseite an, der das jeweilige Baugrundstück zugeordnet ist.
5. Bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche regelmäßig nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an.

OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.12.2019 – 2 A 5/19

 

GG Art. 20 Abs. 3; BauGB §§ 125 Abs. 1 lit. a u. Abs. 3 Nr. 2, 130 Abs. 2, 183e; KAG §§ 20 Abs. 2, 33 S. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 36 S. 1, 37, 41, 49 Abs. 6
Beitragsfähige Erschließungsanlagen

1. Grundsätzlich ist für den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der natürlichen Betrachtungsweise bei Erschließungsanlagen können sich nur aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben.
2. Nicht ausreichend für eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Bewertung ist das Angrenzen an einen Teil, für den trotz Fertigstellung nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine planerischen Festsetzungen für die Anbaustraße getroffen wurden und diese auch nicht nach § 125 BauGB entbehrlich sind, da in diesem Fall noch die gesamte Anlage abgerechnet werden kann. Soll in diesem Fall der fertiggestellte und von einem Bebauungsplan erfasste Teil vorzeitig abgerechnet werden, kann dies nur im Rahmen einer Abschnittsbildung erfolgen.
3. Zu den Voraussetzungen einer „vorhandenen Straße“ im ehemals württembergischen Landesteil.
4. Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem lediglich die (technische oder endgültige) Herstellung eines Straßenstücks festgestellt und die Widmung ausgesprochen wird, ist grundsätzlich nicht – auch nicht konkludent – als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts zu werten (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2003 – 2 S 446/02 – juris).
5. Zu den Grundzügen der Planung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 125 Abs. 3 BauGB zählen vor allem diejenigen Elemente, die für die Erschließungsfunktion der jeweiligen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind. Dies hängt bei Anbaustraßen im Einzelnen von Art und Umfang des Erschließungsgebiets, der sich hieraus ergebenden Verkehrsbelastung und den topographischen Verhältnissen ab. Erschließungsstraßen sollen zum einen den Anliegergrundstücken eine verkehrssichere Anbindung an das übrige Straßennetz bieten. Zum anderen gehört zur Erschließungsfunktion auch die Aufnahme des über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden Verkehrs. Dies setzt eine von Art und Umfang des Verkehrs abhängige Mindestbreite der Straße oder wenigstens ausreichende Ausweichmöglichkeiten für Fahrzeuge und Fußgänger voraus.
6. Voraussetzung für einen Mehrkostenverzicht im Falle einer Planüberschreitung nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist eine konstitutive Entscheidung der Gemeinde, sie werde die Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzen. Dies bedeutet, dass es, auch wenn die Erklärung über den Mehrkostenverzicht konkludent erfolgen kann, bei der erklärenden Gemeinde des Bewusstseins bedarf, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
7. Sind der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungs- oder Freilegungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder auffindbar, dann ist die Gemeinde ausnahmsweise berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Anhaltspunkt hierfür sind die üblichen Preise, die in der fraglichen Zeit für die Herstellung vergleichbarer Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen verlangt worden sind.

VGH Baden-Würtemberg, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 S 465/18

 


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