Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den entsprechenden Versicherungen
Durch das DiRUG wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3 eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.). Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist.
Reformiertes Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023
Ab dem 01. Juli 2023 gelten die neuen Bestimmungen des BGB zum Stiftungszivilrecht. Damit tritt ein wesentlicher Teil der Stiftungsrechtsreform in Kraft (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. 16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2947 [StiftRRG]), deren Hauptanliegen die abschließende bundesrechtliche Regelung des materiellen Stiftungsrechts und die Einführung eines Stiftungsregisters sind.
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in Kraft getreten
Zum 01. März 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in Kraft getreten. Neben der Einführung von Regelungen zur grenzüberschreitenden Spaltung sowie zum grenzüberschreitenden Formwechsel werden das Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung reformiert und einige Regelungen für innerstaatliche Sachverhalte modernisiert.