Berufsrecht - Beurkundungsverfahren
BNotK-Rundschreiben
Hinweis: Die Rundschreiben sind auch in der Datenbank DNotI-Online-Plus hinterlegt. Hier ist auch eine Suche möglich.
Rechtsgrundlagen
Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Fremdsprachige Dokumente
Formulierungsmuster für fremdsprachige Beglaubigungsvermerke (Unterschriftsbeglaubigung, Abschriftsbeglaubigung): Vgl. etwa Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl. 2018, Teil 7 Kap 1 Rn. 3; Röll, DNotZ 1974, 423
Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigem Text in einer dem Notar nicht verständlichen Sprache, Gutachten DNotI-Report 2008, 145
Übersetzungen für Vorbefassungsvermerk (§ 3 Abs. 2 S. 2 BeurkG)
- englische Übersetzung, DNotI-Report 1999, 72;
- französische Übersetzung, DNotI-Report 1999, 115;
- italienische Übersetzung, DNotI-Report 1999, 115;
- spanische Übersetzung, DNotI-Report 1999, 91.
Informationen der Bundesnotarkammer zur Geldwäschebekämpfung
Basiszins (§ 247 BGB)
Wertsicherungsklauseln
Das Statistische Bundesamt stellt eine Online-Rechenhilfe zur eigenständigen Berechnung von Schwellenwerten zur Verfügung
Vgl. im Übrigen Informationen/Gesetzesmaterialien zum PreisklG
Schlichtung, Schiedsvereinbarung, Mediation
Empfehlung für Schiedsvereinbarungen
Empfehlung der Vertreterversammlung der BNotK v. 28.4.2000 (=DNotZ 2000, 401)
Empfehlung für eine Güteordnung
Empfehlung der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vom 8.10.1999 (= DNotZ 2000,1) Güteordnung (mit Erläuterungen)
Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare
Vollstreckung inländischer notarieller Urkunden in der EU
Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde zur Vollstreckung im EU-Ausland nach Anhang II der Brüssel Ia-VO (für Urkunden ab dem 10.1.2015)
Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde zur Vollstreckung im EU-Ausland nach Anhang VI Brüssel I-VO (für Urkunden bis zum 10.1.2015)
Bestätigung einer unbestrittenen Geldforderung nach Anhang III der EuVTVO
Weitere dynamische Formulare (z.B. zur EuErbVO) sind auf der Webseite des Europäischen Justizportals abrufbar