Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch;
Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024
Am 1.1.2024 tritt
das MoPeG in Kraft. Art. 1 MoPeG sieht einige Änderungen im BGB
vor, die sich gemeinsam mit den in Art. 40, 41 MoPeG geregelten
Anpassungen der GBO sowie der GBV stark auf das Recht der GbR im
Grundbuch auswirken werden. Insbesondere entfällt die Regelung
des § 899a BGB. Zudem wird § 47 Abs. 2 GBO dahingehend geändert,
dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur
eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister
eingetragen ist.
Weitere Informationen
finden Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53
Zulässiger Inhalt einer Unterlassungsdienstbarkeit; Bezeichnung der
noch gestatteten Handlung; Bestimmtheitsgrundsatz; Bezeichnung „Seniorenwohnheim“; Erlöschen
einer Grunddienstbarkeit an einzelnen Wohnungseigentumseinheiten
1. Der Umfang des
Ausschlusses von Handlungen durch eine
Unterlassungsdienstbarkeit kann auch durch Bezeichnung der noch
gestatteten Handlungen beschrieben werden.
2. Dass dem Eigentümer nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit
verbleibt, steht nicht per se der Zulässigkeit der
Unterlassungsdienstbarkeit entgegen.
3. Die Bezeichnung „Seniorenwohnheim“ genügt im Rahmen der
Eintragung der Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz.
4. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten
Grundstück lastende Unterlassungsdienstbarkeit an mehreren
Wohneigentumseinheiten, so führt dies nicht ohne weiteres zur
Unzulässigkeit der entsprechenden Eintragung bei den anderen
Einheiten (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 11).
OLG München, Beschl. v.
14.11.2023 – 34 Wx 167/23 e
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EGBGB
a. F. Art. 14, 15
Ukraine: Gründung einer UG durch einen verheirateten
ukrainisch-ungarischen Doppelstaater
Internetgutachten-Nr.:
200862
BGB
§§ 2289, 2287, 2192, 2147
Testamentarische Auflage betreffs Beerdigungskosten und Grabpflege
nach vorangegangenem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament
Internetgutachten-Nr.:
200916
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 168, 173, 672; GBO § 29
Transmortale Vollmacht für zwei Bevollmächtigte, die zugleich Erben
des Vollmachtgebers sind
1. Zur Auslegung einer
Erklärung als Vollmacht über den Tod hinaus.
2. Zur Legitimationswirkung der Vollmacht nach dem Tod des
Vollmachtgebers, wenn die beiden gemeinschaftlich
Bevollmächtigten auch gemeinschaftliche Erben sind.
OLG Bremen, Beschl.
v. 31.8.2023 – 3 W 15/23
GBO §
51; BGB §§ 1824, 2113
Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines
Nacherbenvermerks im Grundbuch
1. Beantragt der
Kindesvater als befreiter Vorerbe die Löschung eines
Nacherbenvermerks im Grundbuch, welcher dem Schutz seiner Kinder
als minderjährigen Nacherben dient, kann auch die mit dem
Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin
der Nacherben angehört werden.
2. Sollte die mitsorgeberechtigte Kindesmutter die tatsächlichen
Angaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit der
Verfügung des befreiten Vorerben schlüssig beigebracht werden,
bestätigen oder nicht bestreiten, dann kann hierin ein
„tatsächliches Zugeständnis“ der Entgeltlichkeit der Verfügung
des Vorerben gesehen werden. In einem solchen Fall läge weder
die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem.
§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch eine Zustimmung zur
Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB
oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. In
diesem Fall wäre zur Anhörung der minderjährigen Nacherben weder
ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine
familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.
OLG Bremen, Beschl.
v. 6.9.2023 – 3 W 14/23
Familienrecht
BGB §§ 2256, 2300
Rückgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen
Verwahrung; Vertretung bei Herausgabeverlangen durch einen
Bevollmächtigten
1. Das der Rückgabe
der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung
vorangehende Herausgabeverlangen kann durch einen
Bevollmächtigten gestellt werden.
2. Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann auch dann nicht aus
der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, wenn dieser
aufgehoben wurde.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 19.9.2023 – 21 W 63/23
GG
Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 159
Gerichtliche Sorgerechtsübertragung bei vorhandener
Sorgerechtsvollmacht
1. Dem Antrag eines
Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame
Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der
gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen
Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit
der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu
kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der
andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des
Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen
Angelegenheiten bevollmächtigt, die erteilte Vollmacht – als
gegenüber der Sorgerechtsübertragung milderes Mittel – nach den
konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur
Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten
Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation
zwischen den Kindeseltern auszugehen ist.
2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen
der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz
Vollmachterteilung durch den anderen Elternteil trifft den die
Alleinsorge beantragenden Elternteil.
3. Die aktuelle Einschätzung eines Sachverständigen, wonach mit
der Durchführung der Kindesanhörung das Risiko einer
Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, stellt einen das Absehen
von der Kindesanhörung ausnahmsweise rechtfertigenden
schwerwiegenden Grund i. S. des § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG
dar.
OLG Bremen, Beschl.
v. 7.9.2023 – 5 UF 13/23
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