4. - 8. Dezember 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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4. - 8. Dezember 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch; Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024

Am 1.1.2024 tritt das MoPeG in Kraft. Art. 1 MoPeG sieht einige Änderungen im BGB vor, die sich gemeinsam mit den in Art. 40, 41 MoPeG geregelten Anpassungen der GBO sowie der GBV stark auf das Recht der GbR im Grundbuch auswirken werden. Insbesondere entfällt die Regelung des § 899a BGB. Zudem wird § 47 Abs. 2 GBO dahingehend geändert, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53
Zulässiger Inhalt einer Unterlassungsdienstbarkeit; Bezeichnung der noch gestatteten Handlung; Bestimmtheitsgrundsatz; Bezeichnung „Seniorenwohnheim“; Erlöschen einer Grunddienstbarkeit an einzelnen Wohnungseigentumseinheiten

1. Der Umfang des Ausschlusses von Handlungen durch eine Unterlassungsdienstbarkeit kann auch durch Bezeichnung der noch gestatteten Handlungen beschrieben werden.
2. Dass dem Eigentümer nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibt, steht nicht per se der Zulässigkeit der Unterlassungsdienstbarkeit entgegen.
3. Die Bezeichnung „Seniorenwohnheim“ genügt im Rahmen der Eintragung der Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz.
4. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Unterlassungsdienstbarkeit an mehreren Wohneigentumseinheiten, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der entsprechenden Eintragung bei den anderen Einheiten (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 11).

OLG München, Beschl. v. 14.11.2023 – 34 Wx 167/23 e

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

EGBGB a. F. Art. 14, 15
Ukraine: Gründung einer UG durch einen verheirateten ukrainisch-ungarischen Doppelstaater

Internetgutachten-Nr.: 200862

 

BGB §§ 2289, 2287, 2192, 2147
Testamentarische Auflage betreffs Beerdigungskosten und Grabpflege nach vorangegangenem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament

Internetgutachten-Nr.: 200916

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 168, 173, 672; GBO § 29
Transmortale Vollmacht für zwei Bevollmächtigte, die zugleich Erben des Vollmachtgebers sind

1. Zur Auslegung einer Erklärung als Vollmacht über den Tod hinaus.
2. Zur Legitimationswirkung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die beiden gemeinschaftlich Bevollmächtigten auch gemeinschaftliche Erben sind.

OLG Bremen, Beschl. v. 31.8.2023 – 3 W 15/23

 

GBO § 51; BGB §§ 1824, 2113
Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

1. Beantragt der Kindesvater als befreiter Vorerbe die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, welcher dem Schutz seiner Kinder als minderjährigen Nacherben dient, kann auch die mit dem Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Nacherben angehört werden.
2. Sollte die mitsorgeberechtigte Kindesmutter die tatsächlichen Angaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben schlüssig beigebracht werden, bestätigen oder nicht bestreiten, dann kann hierin ein „tatsächliches Zugeständnis“ der Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben gesehen werden. In einem solchen Fall läge weder die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. In diesem Fall wäre zur Anhörung der minderjährigen Nacherben weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

OLG Bremen, Beschl. v. 6.9.2023 – 3 W 14/23

 


Familienrecht

 

BGB §§ 2256, 2300
Rückgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung; Vertretung bei Herausgabeverlangen durch einen Bevollmächtigten

1. Das der Rückgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung vorangehende Herausgabeverlangen kann durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
2. Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann auch dann nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, wenn dieser aufgehoben wurde.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.9.2023 – 21 W 63/23

 

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 159
Gerichtliche Sorgerechtsübertragung bei vorhandener Sorgerechtsvollmacht

1. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt, die erteilte Vollmacht – als gegenüber der Sorgerechtsübertragung milderes Mittel – nach den konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation zwischen den Kindeseltern auszugehen ist.
2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Vollmachterteilung durch den anderen Elternteil trifft den die Alleinsorge beantragenden Elternteil.
3. Die aktuelle Einschätzung eines Sachverständigen, wonach mit der Durchführung der Kindesanhörung das Risiko einer Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, stellt einen das Absehen von der Kindesanhörung ausnahmsweise rechtfertigenden schwerwiegenden Grund i. S. des § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG dar.

OLG Bremen, Beschl. v. 7.9.2023 – 5 UF 13/23

 


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