29. April - 3. Mai 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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29. April - 3. Mai 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Ausgewählte Gutachten aus dem DNotI-Report finden Sie als Podcast auf Spotify. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des DNotI unter der Rubrik Informationen – DNotI-Podcast.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 3 Abs. 1 S. 2; WEG a. F. § 3 Abs. 2 S. 2
Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen in Duplexparkern und auf Parkpalettensystemen

1. Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig.
2. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

BGH, Beschl. v. 7.3.2024 – V ZB 46/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB § 1018; GBO §§ 9, 13
Eintragung eines Herrschvermerks bzgl. einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht); Antragsberechtigung bei mehreren herrschenden Grundstücken

Internetgutachten-Nr.: 203466

 

BGB §§ 2368, 2366
Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten vom Scheintestamentsvollstrecker; Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Internetgutachten-Nr.: 203539

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 890, 1018; GBO § 19
Grunddienstbarkeit; Zuschreibung eines herrschenden Grundstücks als Bestandteil eines anderen Grundstücks; keine nachteilige Veränderung der Dienstbarkeit

1. Die Bestandteilszuschreibung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts zu einem anderen Grundstück führt zu keiner nachteiligen rechtlichen Veränderung des Inhalts oder des Umfangs der Dienstbarkeit.
2. Die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ist für den grundbuchrechtlichen Vollzug der Bestandteilszuschreibung in diesem Fall nicht erforderlich.

OLG München, Beschl. v. 24.1.2024 – 34 Wx 9/24 e

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1757, 1767
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens

1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend, dass im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption der Anzunehmende seinen – von seinem Ehenamen abweichenden – Geburtsnamen beibehalten kann, wenn schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung des Geburtsnamens sprechen, kommt nicht in Betracht. Weder eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften, insbesondere des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, noch eine teleologische Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption entsprechen dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.
2. Mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es unvereinbar, wenn im Falle der starken Stiefkindadoption eines Volljährigen durch den Stiefvater für den Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind den Geburtsnamen seiner Mutter als Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.
3. Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 – XII ZB 427/19, auszusetzen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.11.2023 – 16 UF 193/23

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 2065, 2084
Testamentsauslegung; ergebnislose Auslegung bei unbestimmtem Wortlaut; Bestimmung desjenigen zum Erben, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“

1. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, das der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ und gleichzeitig eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut.
2. Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 1 Z BR 10/01).
3. Auf einen „Mindestbedeutungsgehalt“ der vom Erblasser verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat.

OLG München, Beschl. v. 25.9.2023 – 33 Wx 38/23e

 


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