Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1804, 1908i Abs. 2 S. 1, 2301
Betreuung; Schenkungsverbot; Abgrenzung Schenkung unter Lebenden und
Schenkung von Todes wegen
a) Ein von einem
Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter
Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag
bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem
Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11
– FamRZ 2012, 967).
b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung
bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung
von Todes wegen.
BGH, Beschl. v.
2.10.2019 – XII ZB 164/19
Familienrecht
BGB
§§ 313, 518 Abs. 1 u. 2, 812 Abs. 1
Rückforderungsrecht bei Tod des Partners einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
1. Wird die
nichteheliche Gemeinschaft durch den Unfalltod eines Partners
beendet, scheidet
eine Rückforderung von zu Lebzeiten an diesen geleisteten
Zahlungen des anderen Teils
wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus.
2. Der Erbenbesitz setzt keine tatsächliche Sachherrschaft
voraus.
OLG Dresden, Urt. v.
27.8.2019 – 4 U 656/19
Gesellschaftsrecht
HGB
§§ 128, 161, 171, 172 Abs. 4
Kommanditistenaußenhaftung im Insolvenzverfahren
Im Hinblick auf die Außenhaftung
des Kommanditisten ist entscheidend, ob die auf dem Insolvenzanderkonto vorhandenen liquiden Mittel die
Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten
abdecken, sodass nach deren Bereinigung aus der Insolvenzmasse
ein nicht unerheblicher Betrag verbleiben wird, der an die
Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v.
2.9.2019 – 8 U 3/19
IPR und ausländisches
Recht
EGBGB
Art. 17 Abs. 4 S. 1
Kein Versorgungsausgleich nach libanesischem Recht
1. Die Kollisionsnormen
der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung
auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden
demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute
(hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind.
2.
Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen
Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des
Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.
OLG Hamm, Beschl. v.
26.4.2019 – 7 UF 181/18
Öffentliches Recht
KAG
NRW §§
12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b u. 4 lit. b, 47; BauGB §§ 132 Nr. 4,
133 Abs. 2 S. 1
Endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage
1. Die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlage beurteilt sich nach der
gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung
aufzunehmenden Herstellungsregelung. Eine Anbaustraße ist
erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt,
wenn sie zum ersten Mal die nach dem satzungsmäßigen
Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen
Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen
Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen
Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie
aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
2. Ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich
(mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse
sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der
Auftragsvergabe ergeben.
3. Das Bauprogramm kann so lange mit Auswirkungen auf das
Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße
insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm
entspricht. An die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen
formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung.
4. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit
schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der
vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten das
Interesse der Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer
Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren
zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung
setzt keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein
an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen
Zeitraum an.
5. Im Erschließungsbeitragsrecht kommt es für die Entstehung der
Vorteilslage als Beginn der Frist für eine mögliche
Inanspruchnahme maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische
Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch
darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den
Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für
das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.
24.10.2019 – 15 B 1090/19
Verfahrensrecht
InsO
§ 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Pfändungsschutz bei Erhalt von Kaufpreisraten
Kaufpreisraten
stellen sonstige Einkünfte im Sinne der
Pfändungsschutzvorschriften dar.
BGH, Beschl. v.
26.9.2019 – IX ZB 21/19
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