Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1
Beurkundungsverfahren bei Errichtung einer zweisprachigen Urkunde
a) Zur Abgrenzung
der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen
Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der
Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung
für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der
fremdsprachige Text eine – fakultative oder im Fall des § 16
Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische – schriftliche Übersetzung
darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken
beigefügt wird.
b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die
nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender
Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen
Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen
Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen
Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem
Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur
Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.
BGH, Beschl. v.
20.3.2019 – XII ZB 310/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 104 Nr. 2, 295, 894; ZPO § 411a
Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im Senium und
schwerer körperlicher Hinfälligkeit
1. Ein Ausschluss
der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist gegeben,
wenn jemand außerstande ist, seinen Willen frei und
unbeeinflusst von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung
seiner Geistestätigkeit zu bilden und nach zutreffend gewonnenen
Einsichten zu handeln, wobei darauf abzustellen ist, ob eine
freie Entscheidung bei sachlicher Prüfung der in Betracht
kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider möglich
ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht
mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der
Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig
beherrschen.
2. Eine Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusses der freien
Willensbestimmung kann gestützt auf § 411a ZPO durch Verwertung
eines im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingeholten
Gutachtens erfolgen, wenn den Parteien Kopien des Gutachtens
vorliegen und sie zur beabsichtigten Verwertung angehört worden
sind.
3. Die rügelose Stellung eines Sachantrages nach Kenntnisnahme
von der auf § 411a ZPO gestützten Absicht der
Gutachtenverwertung führt dazu, dass die antragstellende Partei
nach § 295 ZPO mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie
eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme ausgeschlossen ist.
OLG Köln, Urt. v.
13.9.2018 – 12 U 20/13
GVO §
7 Abs. 2
Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines
staatlich verwalteten Grundstücks
a) Die Regelung in §
7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der
bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den
bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks zu
erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist
ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.
b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich
verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder
auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung
zurückerwirbt.
BGH, Urt. v.
22.2.2019 – V ZR 225/17
Steuerrecht
ErbStG §§ 13a Abs. 1 S. 1, 13b Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 4; BewG § 168
Abs. 1
Keine Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG
bei Zuwendung eines Nießbrauchs an land- und
forstwirtschaftlichem Betrieb
1. Ob
erbschaftsteuerlich privilegiertes land- und
forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt, bestimmt sich nicht
nach ertragsteuerlichen Kriterien, sondern allein nach den
bewertungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 158 ff. BewG.
2. Der Nießbrauch stellt zivilrechtlich ein bloßes Nutzungsrecht
dar, sodass sein Erwerb nicht zu einer erbschaftsteuerlichen
Befreiung nach § 13a ErbStG führt, da sich die Zuwendung ohne
den Übergang des grundsätzlich nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
vollzieht.
3. Die damit einhergehende unterschiedliche erbschaftsteuerliche
Behandlung des Nießbrauchs an einem land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmen und an der Beteiligung an
einer Personengesellschaft stößt wegen
unterschiedlicher Vermögensarten nicht auf
verfassungsrechtliche Bedenken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
29.11.2018 – 3 K 3014/16 Erb
BGB §
518 Abs. 2; EStG §§ 10b Abs. 1 S. 1, 26b; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr.
2, 29 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 Nr. 1
Spendenabzug bei einer Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage
1. Der Begriff der
"Spende" erfordert ein freiwilliges Handeln des
Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die
Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen
Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch
erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem
Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt,
einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten
Körperschaft zuzuwenden.
2. Ferner setzt der Begriff der "Spende" unentgeltliches Handeln
voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine
Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus
aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich
mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das
Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein
Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus
einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang
steht.
3. Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält,
ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit
diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und
daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund
von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde
liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute
handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des
Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten
zuzurechnen.
BFH, Urt. v.
15.1.2019 – X R 6/17
GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen des Rückerwerbs von treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteilen
1. NV: Erwirbt der
Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die
er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der
Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2
Nr. 1 GrEStG vor.
2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden
Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar
beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1
Abs. 3 GrEStG eintreten.
BFH, Beschl. v.
22.1.2019 – II B 98/17
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