Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
1193 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 724, 726 Abs. 1
Grundschuld; Kündigungserfordernis als Vollstreckungsbedingung;
Nachweisverzicht; Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren
a) Bei dem
Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es
sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des
§ 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem
Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der
Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare
Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies
dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache
Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen
Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren
grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner
nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend
gemacht werden.
BGH, Beschl. v.
7.10.2020 – VII ZB 56/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
ErbbauRG §§ 2, 5, 7
Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses für bauliche
Veränderungen als Inhalt eines Erbbaurechts
Die Vereinbarungen,
wonach eine Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks und
wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen
bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen,
können mit dinglicher Wirkung zum Inhalt eines Erbbaurechts
gemacht werden.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 12.2.2020 – 5 W 83/19
WEG
§§ 5 Abs. 2 u. 4, 10 Abs. 3
Gemeinschaftsanlagen nicht Gegenstand von Sondereigentum
Gemeinschaftsanlagen
können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie
sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Dies gilt im Grundsatz auch für die betreffenden Räume selbst.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 25.5.2020 – 34 Wx 263/18
Erbrecht
BGB
§§ 133, 157, 2289 Abs. 1 S. 2, 2346, 2352; EGBGB Art. 229 § 36;
FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 6
Zur Auslegung von Erklärungen als Erbverzicht oder als
Zuwendungsverzicht; Wirksamwerden eines zunächst unwirksamen
Testaments
1. Ein dem
Erbvertrag – zunächst – zuwiderlaufendes Testament tritt mit
Fortfall der Bindungswirkung in Kraft, auch wenn es vor Wegfall
der Bindungswirkung errichtet worden ist.
2. Zur durch Auslegung zu gewinnenden Überzeugungsbildung, ob
sich Erklärungen nur als Erbverzicht oder auch als
Zuwendungsverzicht anzusehen sind (hier: Würdigung der im Mai
1982 eine Woche nach Errichtung eines privatschriftlichen
Testaments der Erblasserin von der durch Erbvertrag aus dem Jahr
1964 begünstigten Tochter der Erblasserin abgegebenen
notariellen Erklärung dahin, zugleich mit dem Verzicht auf das
gesetzliche Erbrecht auch auf die Zuwendung in dem Erbvertrag
aus dem Jahr 1964 zu verzichten).
3. Auf Verfahren zur Einziehung von Erbscheinen nach einem vor
dem 17.8.2015 verstorbenen Erblasser ist das BGB und das FamFG
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 31.3.2020 – 3 Wx 35/19
BGB
§§ 133, 2098
Anforderungen an die Auslegung eines Testaments hinsichtlich der
Erbenstellung
1. Für eine
Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem
allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge
Anforderungen.
2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich
dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %),
stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung
dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem
allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten
Formulierungen ("erben") lediglich die Stellung als
Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.
3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung
im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem
Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem
Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.
OLG München, Beschl.
v. 18.6.2020 – 31 Wx 164/18
BGB §
2247
Testierwille bei der Errichtung zweier inhaltlich nahezu identischer
Testamente
1. Ohne das
Hinzutreten besonderer Umstände besteht bei einer formgerecht
errichteten Verfügung von Todes wegen keine Veranlassung, den
Testierwillen des Erblassers zur Zeit der Errichtung
anzuzweifeln.
2. Errichtet der Erblasser am selben Tag zwei inhaltlich
identische Schriftstücke, die Verfügungen von Todes wegen
enthalten, liegt die Prüfung nahe, ob der Erblasser zwei
Originale oder aber ein Original und eine (handschriftliche)
Abschrift errichten wollte.
3. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens
trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes
wegen Rechte herleiten will.
OLG München, Beschl.
v. 5.5.2020 – 31 Wx 246-249/19; 31 Wx 269/19
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