16. - 20. März 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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16. - 20. März 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 43 Nr. 4
Vertretungsbefugnis des Verwalters; Weisungsbefugnis der Wohnungseigentümer

a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.
b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.
c) Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.
d) Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat.
e) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.

BGH, Urt. v. 18.10.2019 – V ZR 286/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 195
Verwirkung bei Untätigbleiben des Gläubigers

1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.
2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.

OLG Rostock, Beschl. v. 7.11.2019 – 3 W 83/19

 

BGB §§ 280, 249, 675; WEG § 27
Verkehrssicherungspflicht des WEG-Verwalters

1. Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.
2. Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.

AG Moers, Urt. v. 11.7.2019 – 564 C 9/17

 


Erbrecht

 

BGB § 2229; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3
Bestellung eines ungeeigneten Sachverständigen zur Beurteilung der Testierfähigkeit

1. Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742).
2. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt.
3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrundeliegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben, wenn anderenfalls das Beschwerdegericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müsste.

OLG München, Beschl. v. 14.1.2020 – 31 Wx 466/19

 


Öffentliches Recht

 

KAG NRW § 8 Abs. 2 S. 1
Voraussetzungen des Beitragstatbestands einer Straßenerneuerung

1. Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist.
2. Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage – etwa das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung – hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.
3. Das Ausbaumotiv – bzw. wer oder was den Anstoß zu dem Ausbau gegeben hat – hat auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss. Erheblich ist dafür allein, dass die Merkmale des § 8 Abs. 2 KAG NRW objektiv vorliegen.

OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2019 – 15 B 1627/19

 


Steuerrecht

 

AO § 162 Abs. 1 S. 1; BewG §§ 22, 27, 75, 76 Abs. 1 Nr. 4, 78 S. 2, 79 Abs. 1 u. 2; FGO §§ 76 Abs. 2, 96 Abs. 1 S. 2, 118 Abs. 2
Ermittlung der üblichen Miete

1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.
2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.

BFH, Urt. v. 18.9.2019 – II R 15/16

 


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