22. - 26. August 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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22. - 26. August 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Eignung des Vorsorgebevollmächtigten

Steht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht fest, kann gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2021 – XII ZB 518/20 – FamRZ 2021, 1654 und vom 21. April 2021 – XII ZB 164/20 – FamRZ 2021, 1236).

BGH, Beschl. v. 15.6.2022 – XII ZB 85/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2, 138 Abs. 1
Nachweis der Geschäftsunfähigkeit; Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts

1. Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.
2. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

BGH, Urt. v. 26.4.2022 – X ZR 3/20

 

WEG §§ 4 Abs. 2 S. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 2
Anforderungen an Teilungserklärung im Hinblick auf Bestimmtheitsgrundsatz

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung: „Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln“ verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2022 – 3 Wx 59/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 5a Abs. 5 Hs. 1, 7 Abs. 2 S. 2, 57 Abs. 2 S. 1
Halbaufbringungsgrundsatz auch bei Kapitalerhöhung der UG und Änderung in GmbH

1. Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 € oder mehr müssen in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein.
2. Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt wertmäßiger Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.5.2022 – 3 Wx 3/22

 

UmwG §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, 29 Abs. 1, 34, 43
Auslegung einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Zusammenhang mit Verschmelzung

1. Da § 13 Abs. 2 UmwG das Zustimmungserfordernis zur Verschmelzung durch eine Verweisung auf das gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernis bei der Abtretung regelt, gelten auch Einschränkungen und besondere Voraussetzungen des vertraglichen Sonderrechts für das dadurch begründete gesetzliche Sonderrecht. Eine Auslegung der Vertragsregel, die die Zustimmung zur Abtretung regelt, ist sinnerhaltend auf die Zustimmung zur Verschmelzung zu übertragen.
2. Die Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln ist nicht dahin beschränkt, dass nur gewöhnliche Beschlussgegenstände erfasst werden, nicht aber solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen. Müsste anhand der Vertragsregeln angenommen werden, die Gesellschafter wollten Umwandlungen nicht einem Mehrheitsbeschluss unterwerfen, sondern nur weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa Satzungsänderungen, dann könnte die Mehrheitsklausel auch nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 UmwG nicht genügen.
3. Ob das Umtauschverhältnis als wirtschaftlich angemessen oder gar richtig zu beurteilen ist, ist nicht Gegenstand der Prüfung, ob § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG eingehalten worden ist.
4. Abweichend vom allgemeinen Beschlussmängelrecht führt es nicht zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses, wenn das Abfindungsangebot komplett fehlt, zu niedrig bemessen ist oder aus anderen Gründen als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen ist. Solche Mängel sind nicht mit einer Unwirksamkeitsklage, sondern im Spruchverfahren geltendzumachen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 7 AktG 1/22

 


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