Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
ZPO
§§ 727 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1; BGB § 398
Umschreibung der Vollstreckungsklausel; Nachweis durch Vorlage
einer Abtretungsbestätigung
Der urkundliche
Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den
Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs.1 ZPO erfordert nicht notwendig
die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten
Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis
ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte
Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars
vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor
erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.
BGH, Beschl. v.
22.5.2019 – VII ZB 87/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 125, 311b Abs. 1, 654
Lohnanspruch des Immobilienmaklers bei formnichtiger
Ankaufsvereinbarung
1. Eine
Reservierungsvereinbarung ist unwirksam, wenn auf den Kunden
unzulässiger wirtschaftlicher und scheinbar rechtlicher bzw.
tatsächlich moralischer Druck in erheblichem Ausmaß ausgeübt
worden ist.
2. Bei formnichtigen Ankaufsvereinbarungen verwirkt der
Immobilienmakler seinen Lohnanspruch bereits dann, wenn er mit
an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit seinen Auftraggeber dazu
veranlasst, eine „Ankaufsverpflichtung“ zu unterzeichnen, um
den Eindruck einer Verpflichtung zum Kauf und zur Zahlung eines
erfolgsunabhängigen Maklerlohns zu erwecken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt.
v. 5.10.2018 – 7 U 194/17
BGB
§§ 212 Abs. 1 Nr. 1, 1170
Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung bei Aufgebotsverfahren zum Ausschluss eines Hypothekengläubigers
Durch eine
eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist nicht
glaubhaft gemacht, dass innerhalb der Zehnjahresfrist des § 1170
BGB keine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts
erfolgt ist, sofern der Erklärende hierzu aus eigener
Wahrnehmung keine Angaben machen kann. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 28.2.2019 – 25 Wx 73/18
BGB
§§ 891, 1177 Abs. 1; GBO §§ 19, 22; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 2 u. 3,
867, 868 Abs. 1
Nachweis der Änderung der Rechtsinhaberschaft bei Umwandlung der
Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld
Ist eine
Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld
geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende
Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung
aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung
desjenigen, der im Zeitpunkt der materiellrechtlichen
Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn
die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im
Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist.
OLG München, Beschl.
v. 23.5.2019 – 34 Wx 255/19
BGB
§§ 894, 2203, 2217; GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks infolge vollständiger
Aufgabenerledigung
1. Zur
Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks bedarf es
grundsätzlich eines formgerechten Nachweises der
Aufgabenerledigung durch Urkunde.
2. Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete
Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge
vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch
hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks
unrichtig.
OLG München, Beschl.
v. 30.1.2019 – 34 Wx 181/18
Erbrecht
Verordnung Nr. 650/2012 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1
Auslegung der EU-Erbrechtsverordnung; Einstufung des Notars als
Gericht
1. Art. 3 Abs. 2
Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass es für die
Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, ob
ein Mitgliedstaat gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass
die Notare gerichtliche Funktionen ausüben.
2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist
dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag
aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück
errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist;
folglich ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung dahin
auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“
im Sinne dieser Bestimmung ist.
3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin
auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der
Erbenstellung, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller
Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, hingegen
eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmung ist, die
zusammen mit dem in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung
genannten Formblatt ausgestellt werden kann, das dem Formblatt
in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der
Kommission vom 9.12.2014 zur Festlegung der Formblätter nach
Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 entspricht.
EuGH, Urt. v.
23.5.2019 – C-658/17
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