Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG §§ 51 Abs. 1 u. 2, 54; BGB §§ 1823, 1902 a. F.
Erteilung von Vollmachtsausfertigungen durch den Notar; Verweigerung
bei Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht; Widerruf der Vollmacht
durch den Betreuer
a) Haben die nach §
51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere
Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen
getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des
Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung
einer Ausfertigung aus dieser Weisung.
b) Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers
eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen,
sofern er glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung
abhandengekommen und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist,
darf der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung
verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf
erhält. Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne
jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist.
c) Der Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den
Betreuer des Vollmachtgebers ist für den Notar in dem Verfahren
auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf
Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch
dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird, dass der
Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.
BGH, Beschl. v.
24.5.2023 – V ZB 22/22
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 242, 535
Besichtigungsrecht des Vermieters bei Vorliegen eines sachlichen
Grundes
Es besteht eine
vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des
Wohnraummieters, dem Vermieter – nach entsprechender
Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn
es hierfür einen konkreten sachlichen Grund (hier: beabsichtigte
Veräußerung der Wohnung) gibt. Eine solche Pflicht kann sich
zudem aus einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag
ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR
289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 16 f., 20).
BGH, Urt. v.
26.4.2023 – VIII ZR 420/21
GBO §
135
Kein elektronischer Zugang zu den Grundbuchämtern in Berlin
Die Berliner Justiz
hat den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern bislang
nicht eröffnet. Wird dennoch ein (Vollstreckungs-)Antrag unter
Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere
elektronische Anwaltspostfach bei dem Grundbuchamt eingereicht,
ersetzt der von dem Amtsgericht gefertigte Ausdruck jedenfalls
nicht die Ausfertigung des Titels. Insoweit fehlt es an einer
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt hat
hierauf nicht durch – rangwahrende – Zwischenverfügung, sondern
mit einer Aufklärungsverfügung hinzuweisen.
KG, Beschl. v.
16.5.2023 – 1 W 94/23
Erbrecht
BGB §§ 2174, 2180, 285
Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, das einem Miterben
vermächtnisweise zugewendet ist
1. Hat der durch
postmortale Bevollmächtigung legitimierte Miterbe ein ihm als
Vermächtnis angefallenes Nachlassgrundstück namens der
Erbengemeinschaft veräußert und den Erwerber angewiesen, den
Kaufpreis auf sein eigenes Bankkonto zu überweisen, so liegt
darin die Annahme des Vermächtnisses und die berechtigte
Erfüllung des ihm infolgedessen ersatzweise angefallenen
Zahlungsanspruchs gegen den Grundstückserwerber, ungeachtet der
ihm weiterhin eingeräumten Befugnis, die Erfüllung des
Vermächtnisses auch als Testamentsvollstrecker zu bewirken.
2. Zu den Voraussetzungen einer Ausgleichung lebzeitiger
Zuwendungen im Falle der gewillkürten Erbfolge.
OLG Saarbrücken,
Urt. v. 10.5.2023 – 5 U 57/22
Gesellschaftsrecht
HGB §
12; BGB § 129; BeurkG § 40
Registeranmeldung: Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgten
Beglaubigung
1. Die öffentliche
Beglaubigung einer Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister kann auch von einer ausländischen Urkundsperson
vorgenommen werden, wenn die Beglaubigung dem
entsprechenden Beurkundungsvorgang nach deutschem Recht
gleichwertig ist.
2. Die Gleichwertigkeit ist nicht deshalb zu verneinen, weil die
Beglaubigungsvermerke der ausländischen Urkundspersonen nicht
erkennen lassen, auf welche Weise sich diese von der Identität
der Erklärenden überzeugt haben.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Celle, Beschl. v.
28.12.2022 – 9 W 104/22
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