Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1741 Abs. 2, 1766a Abs. 3 BGB
Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als
Kind
Auch im Fall der
Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden –
abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB
sowie des § 1766a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen,
was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
BGH, Beschl. v.
11.8.2021 – XII ZB 18/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 280, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3; GVG § 132 Abs. 3
V. Zivilsenat des BGH hält an fiktiven Mängelbeseitigungskosten im
Kaufrecht fest
Der kaufvertragliche
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner
Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand
der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht
aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen
werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR
46/17, BGHZ 218, 1 und Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ
1/20, NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur
ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BGH, Urt. v.
12.3.2021 – V ZR 33/19
GBO
§§ 84, 87; BGB § 133; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1
Aufhebung von Nichtabhilfebeschluss und Vorlageverfügung des
Amtsgerichts, wenn Grundbuchamt das Eintragungsbegehren des
Antragsstellers verkennt
Verkennt das
Grundbuchamt das Eintragungsbegehren, indem es annimmt, es gehe
dem Antragsteller um die Eintragung eines Amtswiderspruches
gegen die Löschung des Wegerechts und nicht, wie zutreffend, um
die (Berichtigung der) Löschung des auf dem herrschenden
Grundstück eingetragenen Herrschvermerks, weist das Grundbuchamt
deshalb ein Gesuch um Eintragung eines Amtswiderspruchs zurück,
beanstandet der Antragsteller dies mit seiner Beschwerde und
lässt die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung nicht
erkennen, dass es sich mit dem Beschwerdevorbringen, namentlich
mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf den
Inhalt seines Begehrens, befasst hat, so unterliegen der
Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts
der Aufhebung und ist die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 15.3.2021 – 3 Wx 51/21
Familienrecht
BGB
§§ 985, 1568a; FamFG §§ 200, 266
Zeitliche Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der
gemeinsamen Ehewohnung
a) Der aus dem
Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch
nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als
sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und
damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss, BGH, Beschluss
vom 28. September 2016 – XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 = FamRZ
2017, 22).
b) Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB
handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung
betreffenden Entscheidung zu beurteilen.
c) Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a
Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der
Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden
ist.
BGH, Beschl. v.
10.3.2021 – XII ZB 243/20
Erbrecht
BGB §
2314 Abs. 1 S. 3; BeurkG § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Anforderungen an die Ermittlungen des Notars bei Erstellung
eines notariellen Nachlassverzeichnisses
1. Nochmals: Der
Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist
regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden
Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das
sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben
gegenüber dem Notar beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht.
2. Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen
verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im
Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung
gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten
überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur
für den konkreten Einzelfall bestimmen.
OLG Celle, Beschl.
v. 25.3.2021 – 6 U 74/20
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256
Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege
der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen
1. Beschlussmängel
der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der
allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der
Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht
schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des
beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht
fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.
2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit
eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht
kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum
nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor,
wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden
Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst
die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.
3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt
beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die
Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.
4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und deren hinreichender Ankündigung.
5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des
Versammlungsortes (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar
deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren
Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.
6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen
ist, kann im Einzelfall auch eine ständige Übung im Verein, die
sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren
kann, herangezogen werden.
7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von
einer Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft.
OLG Hamm, Urt. v.
1.3.2021 – 8 U 61/20
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