Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 167 Abs. 2, 311b; GBO §§ 39, 40
Keine Voreintragung der Erben bei Veräußerung aufgrund transmortaler
Vollmacht
1. Verkaufen die
Erben ein Grundstück mittels transmortaler Vollmacht, so ist bei der späteren Bestellung einer Grundschuld
aufgrund der im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht
keine Voreintragung der Erben erforderlich.
2. Eine widerrufliche General- und Vorsorgevollmacht ist auch
dann nicht gem. § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn
sie u. a. zur Veräußerung von Grundbesitz ermächtigt. (Leitsätze
der DNotI-Redaktion)
OLG Celle, Beschl.
v. 16.8.2019 – 18 W 33/19
Erbrecht
BGB §
2113; GBO §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1, 22
Keine
Zustimmung des Ersatznacherben bei Herausnahme eines
Erbschaftsgegenstands aus dem Nachlass
Für eine
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem
Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem
Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem
nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf
es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.
OLG München, Beschl.
v. 14.6.2019 – 34 Wx 434/18
BGB
§§ 242, 2100, 2286, 2289 Abs. 1 S. 2; HöfeO § 7 Abs. 1 S. 1; GBO §§
18, 22, 29, 35 Abs. 1 S. 1 u. 2
Wegfall der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls
1. Die rechtliche
Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen, die in öffentlichen
Urkunden enthalten und eröffnet sind, stellt kein
Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie ist vom
Grundbuchamt selbst vorzunehmen, ohne dass es eines Erbscheins
bedürfte.
2. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die beim Eintritt des
erbvertraglich geregelten Vorerbfalls ein Hof im Sinne der
Höfeordnung war, wird bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann
nach dem Sonderrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor
Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
3. In Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können zum Nachweis
negativer Tatsachen – insbesondere dafür, dass keine Abkömmlinge
des Erblassers vorhanden sind – auch eidesstattliche
Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar
abgegeben worden sind, herangezogen werden.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 25.6.2019 – 1 W 73/17
IPR und ausländisches
Recht
BGB
§§ 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 4; EGBGB Artt. 4 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1
Nr. 1, 15 Abs. 1
Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen
1. Die Erbfolge
eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich
des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen
unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es
zur Nachlassspaltung.
2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu
erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht
eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene
Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu
qualifizieren ist, kann offen bleiben.
OLG Hamm, Beschl. v.
21.3.2019 – 10 W 31/17
Öffentliches Recht
GrdstVG § 6 Abs. 1 S.
2 Var. 2; RSG
§§ 6 Abs. 1 S. 3, 10; EuVwZÜ Art. 11 Abs. 1
Fehlerhafter Zwischenbescheid im Genehmigungsverfahren nach dem
GrdstVG
1. Bei der
Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post nach Art.
11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung
von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist die
Beifügung von Übersetzungen des zuzustellenden Schriftstücks
(hier: Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 6
Abs. 1 Satz 3 RSG) nicht erforderlich.
2. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine
Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die
vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, so ist sie
verpflichtet, dem Veräußerer einen darauf bezogenen
Zwischenbescheid zu erteilen; sie handelt verfahrensfehlerhaft,
wenn sie die Frist ohne (weitere) Begründung durch
Zwischenbescheid von einem auf zwei Monate verlängert und den
Vertrag sodann gemäß § 12 GrdstVG der Siedlungsbehörde vorlegt
(Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw
13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17).
3. Erfolgt die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts
zwar fristgerecht, ist dem Veräußerer der auf die Herbeiführung
der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gestützte
Zwischenbescheid aber verfahrensfehlerhaft nicht erteilt worden,
so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der (in der Mitteilung
enthaltenen) Genehmigungsversagung, sondern dazu, dass das
Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist; letzteres wird
nicht in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, sondern in dem
(zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen zu
führenden) Zivilprozess geprüft (Abgrenzung zu Senat, Beschluss
vom 4. Februar 1964 – V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Fortführung
von Senat, Beschluss vom 28. April 2017 – BLw 2/16, NJW-RR 2017,
1228 Rn. 17 ff.).
BGH, Beschl. v.
10.5.2019 – BLw 1/18
Verfahrensrecht
BGB
§§ 134, 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2, 398, 402, 812 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 35
Abs. 2, 91 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; AbrO § 8 S. 2
Abtretung der Vergütungsforderung eines Kassenarztes
1.
Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine
kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten
werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers
abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der
Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen ermächtigt.
2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung
vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der
zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach
der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen
des Schuldners.
3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor
Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen
seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt
der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine
selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während
der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen
Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des
Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR
165/12, WM 2013, 1129).
BGH, Urt. v.
6.6.2019 – IX ZR 272/17
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