9. - 13. September 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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9. - 13. September 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 167 Abs. 2, 311b; GBO §§ 39, 40
Keine Voreintragung der Erben bei Veräußerung aufgrund transmortaler Vollmacht

1. Verkaufen die Erben ein Grundstück mittels transmortaler Vollmacht, so ist bei der späteren Bestellung einer Grundschuld aufgrund der im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht keine Voreintragung der Erben erforderlich.
2. Eine widerrufliche General- und Vorsorgevollmacht ist auch dann nicht gem. § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn sie u. a. zur Veräußerung von Grundbesitz ermächtigt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Celle, Beschl. v. 16.8.2019 – 18 W 33/19

 


Erbrecht

 

BGB § 2113; GBO §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1, 22
Keine Zustimmung des Ersatznacherben bei Herausnahme eines Erbschaftsgegenstands aus dem Nachlass

Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.

OLG München, Beschl. v. 14.6.2019 – 34 Wx 434/18

 

BGB §§ 242, 2100, 2286, 2289 Abs. 1 S. 2; HöfeO § 7 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 18, 22, 29, 35 Abs. 1 S. 1 u. 2
Wegfall der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls

1. Die rechtliche Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen, die in öffentlichen Urkunden enthalten und eröffnet sind, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie ist vom Grundbuchamt selbst vorzunehmen, ohne dass es eines Erbscheins bedürfte.
2. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die beim Eintritt des erbvertraglich geregelten Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sonderrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
3. In Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können zum Nachweis negativer Tatsachen – insbesondere dafür, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind – auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind, herangezogen werden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.6.2019 – 1 W 73/17

 


IPR und ausländisches Recht

 

BGB §§ 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 4; EGBGB Artt. 4 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1
Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen

1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung.
2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2019 – 10 W 31/17

 


Öffentliches Recht

 

GrdstVG § 6 Abs. 1 S. 2 Var. 2; RSG §§ 6 Abs. 1 S. 3, 10; EuVwZÜ Art. 11 Abs. 1
Fehlerhafter Zwischenbescheid im Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG

1. Bei der Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post nach Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist die Beifügung von Übersetzungen des zuzustellenden Schriftstücks (hier: Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG) nicht erforderlich.
2. Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, so ist sie verpflichtet, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen; sie handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die Frist ohne (weitere) Begründung durch Zwischenbescheid von einem auf zwei Monate verlängert und den Vertrag sodann gemäß § 12 GrdstVG der Siedlungsbehörde vorlegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17).
3. Erfolgt die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar fristgerecht, ist dem Veräußerer der auf die Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gestützte Zwischenbescheid aber verfahrensfehlerhaft nicht erteilt worden, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der (in der Mitteilung enthaltenen) Genehmigungsversagung, sondern dazu, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist; letzteres wird nicht in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, sondern in dem (zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess geprüft (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 – V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. April 2017 – BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 17 ff.).

BGH, Beschl. v. 10.5.2019 – BLw 1/18

 


Verfahrensrecht

 

BGB §§ 134, 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2, 398, 402, 812 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 35 Abs. 2, 91 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; AbrO § 8 S. 2
Abtretung der Vergütungsforderung eines Kassenarztes

1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners.
3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).

BGH, Urt. v. 6.6.2019 – IX ZR 272/17

 


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