Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1
Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines
Datenraums
Der Verkäufer eines
bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum
mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt,
erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er
aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass
der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem
offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
BGH, Urt. v.
15.9.2023 – V ZR 77/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BeurkG § 40; ESchG § 1; AdVermG Ukraine: Leihmutterschaft;
Vaterschaftsanerkennung; Sorgeerklärung; Verletzung notarieller
Amtspflichten
Internetgutachten-Nr.:
199532
BGB
§§ 529, 328
Beginn der 10-Jahres-Frist; Vertrag zugunsten Dritter
Internetgutachten-Nr.:
200186
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
656a; WEG § 1 Abs. 2
Maklervertrag: Auslegung des Begriffs der Wohnung i. S. d. §§ 656a
ff. BGB
Eine Wohnung i. S.
d. §§ 656a ff. BGB liegt auch dann vor, wenn ein Zweifamilienhaus
nach Abschluss des Maklervertrags, aber vor dem Wirksamwerden
des Kaufvertrags nach dem WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt
wird.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
LG Kiel, Urt. v.
2.3.2023 – 6 O 249/22
Familienrecht
FamFG § 59; BGB §§ 1778, 1779, 1782
Auswahl des Vormunds; Beschwerdebefugnis eines nicht
sorgeberechtigten Elternteils
1. Ein nicht
sorgeberechtigter Elternteil ist jedenfalls dann zur Beschwerde
gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds berechtigt, wenn
seinem bereits im Vorfeld des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs
unterbreiteten Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten
nicht gefolgt wurde.
2. Gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Vormundsauswahl
auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit zu
berücksichtigen.
3. Im Rahmen der Vormundsauswahl spielt der
Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine gewichtige Rolle,
wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat.
Zudem kann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung einer
Verunsicherung des Mündels durch widersprüchliche Darstellungen
über den Grund der Inhaftierung seines Vaters zu berücksichtigen
sein.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 17.3.2023 – 1 UF 2/23
Erbrecht
BGB §
2339
Erbunwürdigkeit wegen Ermordung des Erblassers; zur Bindung des
Zivilgerichts an das Strafurteil
1. Gem. § 2339 Abs.
1 Nr. 1 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet hat. Allerdings tritt das Ausscheiden als
Erbe wegen Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein. Vielmehr muss
dies auf eine Anfechtungsklage desjenigen, der von der
veränderten Erbfolge profitiert, in einem zivilgerichtlichen
Verfahren festgestellt werden.
2. Dabei ist das Zivilgericht nicht an rechtskräftige
Feststellungen eines Strafurteils gebunden, sondern muss sich in
freier Würdigung der Beweise selbst von der widerrechtlichen
Tötung überzeugen. Die im Strafurteil getroffenen Feststellungen
haben aber besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung. Wer sich
auf einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt beruft, muss
gewichtige Gründe darlegen, die gegen dessen Richtigkeit
sprechen.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v.
27.10.2022 – 10 U 28/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG
§§ 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1; VwGO § 40
Transparenzregister: wirtschaftlich Berechtigter in der GmbH & Co.
KG
1. Wird die
Feststellung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor einem
drohenden oder während eines schwebenden Bußgeldverfahrens
beantragt, so wird in der Sache um den Inhalt von Rechtssätzen
des öffentlichen Rechts gestritten, die den Rechtsweg zu den
allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen. Gehört die zu
beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs.
1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche
Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch
strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen.
2. Zur Frage des zur Eintragung in das Transparenzregister nach
dem Geldwäschegesetz mitzuteilenden wirtschaftlich Berechtigten
im Falle einer GmbH & Co. KG.
OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.6.2023 – 4 B 352/22
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