Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
16 Abs. 2 S. 2
Kostenverteilung; Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Änderung des
Kreises der Kostenschuldner; erstmalige Belastung einzelner
Wohnungseigentümer mit Kosten; Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung
a) Die Vorschrift
des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der
Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von
Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem
gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung
abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn
dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem
Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder
umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.
b) Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder
bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung,
dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der
Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist
und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten
Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von
Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden
Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen
sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt,
entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn
die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die
Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.
BGH, Urt. v.
22.3.2024 – V ZR 81/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 516, 517, 528, 529
Verzicht auf ein Rückforderungsrecht als Schenkung
Internetgutachten-Nr.:
202617
BGB §
2316
Ausgleichung wegen Pflegeleistungen; Berücksichtigung im Rahmen des
Pflichtteils
Internetgutachten-Nr.:
202701
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
171; GBO § 18
Anforderungen an den Inhalt einer Zwischenverfügung; Vollmacht für
namentlich nicht benannte Notarangestellte
1. Eine
Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom
Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und
unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die
Zwischenverfügung aufzuheben.
2. Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht
benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden
ist, im Grundbuchverfahren.
OLG Hamm, Beschl. v.
16.5.2023 – 15 W 108/23
Familienrecht
BGB § 1741; FamFG § 196a
Stiefkindadoption und Leihmutterschaft
1. Eine
Stiefkindadoption eines im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende
und sog. Leihmutterschaft entstandenen Kindes ist im Sinne des §
1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn das
Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des
rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und keine
Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung
erkennbar sind.
2. Es kommt dann nicht darauf an, ob der rechtliche Vater auch
genetischer Vater des Kindes ist und ob die Annehmende selbst
die Spenderin der Eizelle war, weil im Einklang mit der
Rechtsprechung des EuGHMR (Beschluss vom 6.12.2022, Beschwerde
Nr. 25212/21) in erster Linie auf das Wohl des Kindes
abzustellen ist, für das die Bindung zu seinen sozialen Eltern
zentral ist.
3. Die nach § 196a FamFG für die Eltern und den Stiefelternteil
vorgeschriebene Beratung bei Stiefkinderadoptionen gem. §§ 9a
Abs.1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AdVermiG kann im Adoptionsverfahren
nachgeholt werden (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.
Januar 2022 – 9 UF 206/21).
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 12.12.2023 – 2 UF 33/23
Erbrecht
GG
Art. 14; BGB § 134; BO-Ä § 32
Wirksamkeit eines Testaments zugunsten des Hausarztes
1. Ein Verstoß gegen
§ 32 BO-Ä führt nicht zur Nichtigkeit eines Testaments zugunsten
des behandelnden Arztes.
2. Zwar stellen die Regelungen in den §§ 30 ff. der
Berufsordnungen der Ärztekammern Verbotsgesetze i. S. d. § 134
BGB dar. Ein Verstoß des Arztes führt jedoch nicht zur
Unwirksamkeit einer offenen Testierung eines Dritten, da dies
eine unverhältnismäßige Einschränkung einer Testierfreiheit
begründen würde.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 21.12.2023 – 21 W 91/23
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