Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG §§ 7, 27; BGB § 2197
Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker
Zur Einsetzung des
Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen
Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen
Verfügung.
BGH, Beschl. v.
23.2.2022 – IV ZB 24/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 133, 157, 631
Pauschalpreis umfasst Hausanschlusskosten
Hausanschlusskosten,
die dem Bauträger
während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber
dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der
Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauträger
im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht
nachträglich auf den Erwerber abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche
Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf
nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der
Bauträger derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und
bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass
etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.
OLG Celle, Beschl.
v. 19.10.2021 – 14 U 100/21
BGB
§§ 451, 472; GBO § 47 Abs. 1
Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs: Hinweis auf §
472 BGB kann Angaben nach § 47 Abs. 1 GBO ersetzen
Bei der Eintragung
einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten
Rückübertragungsanspruchs können die nach § 47 Abs. 1 GBO
geforderten Angaben durch einen Hinweis auf die entsprechende
Geltung des § 472 BGB ersetzt werden.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 21.9.2021 – 5 W 49/21
GBO
§§ 13, 38; ZVG § 130
Grundbucheintragung: Ersuchen des Vollstreckungsgerichts als
Grundlage bei rechtsänderndem Zuschlag im Versteigerungsverfahren
1. Grundlage der
Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im
Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist
ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht
auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.
2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist
für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten
kein Raum.
OLG München, Beschl.
v. 4.11.2021 – 34 Wx 273/21
GBO §
19; WEG § 5 Abs. 4 S. 2
Eintragung eines begründeten, aber nicht gebuchten
Sondernutzungsrechts nur bei Bewilligung aller Rechtsinhaber
Das Grundbuchamt
darf die Eintragung eines durch Teilungserklärung begründeten,
bisher aber nicht gebuchten schuldrechtlichen
Sondernutzungsrechtes (hier: Kfz-Außenstellplatz) nur bei
Bewilligung aller in Betracht kommender Rechtsinhaber vornehmen,
wenn eine zwischenzeitlich außerhalb des Grundbuchs erfolgte
Übertragung an einen anderen Wohnungseigentümer nicht als
gänzlich unwahrscheinlich zu erachten ist.
OLG Zweibrücken,
Beschl. v. 27.10.2021 – 3 W 52/21
Erbrecht
BGB
§§ 168, 745, 1960, 2038, 2040
Keine Nachlasspflegschaft bei Widerruf einer transmortalen Vollmacht
des Erblassers durch einen Miterben
1. Ist ein Teil der
Erben bekannt, so kann es an einem Fürsorgebedürfnis für die
Anordnung einer Nachlasspflegschaft fehlen. Denn vor dem
Hintergrund der Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. BGB kann die
zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln jeder Miterbe
ohne Mitwirkung der anderen treffen. Darüber hinausgehende
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung – soweit es nicht um die
Veräußerung von Nachlassgegenständen geht – kann überdies die
Mehrheit auf der Grundlage des § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB durchführen.
2. Auch wenn man die Ansicht vertritt, dass jeder Miterbe eine
vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht für seine
eigene Person widerrufen kann, löst der Widerruf kein
Fürsorgebedürfnis zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft aus,
weil der Bevollmächtigte trotzdem unter Zustimmung der weiteren
Beteiligten dringende Handlungen vornehmen kann.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
28.6.2021 – 2 Wx 184/21
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