17. - 21. August 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. August 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 883 Abs. 1, 2301 Abs. 1
Keine Vormerkungsfähigkeit einer Schenkung auf den Todesfall

Ein Anspruch aus einem Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist zu Lebzeiten des Schenkers nicht vormerkbar. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2020 – 3 Wx 64/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 24 Abs. 4 S. 2, 26 Abs. 1
Information der Wohnungseigentümer über Bewerber bei Neubestellung eines Verwalters

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.

BGH, Urt. v. 24.1.2020 – V ZR 110/19

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 u. 6, 28 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 4a
Maßgeblicher Zeitpunkt für Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde

1. Aus dem maßgeblichen materiellen Recht ergibt sich, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht jener des Widerspruchsbescheids, sondern jener der Ausübungsverfügung ist.
2. Mit illegalen Anlagen bebaute Grundstücke sind unbebaut im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 u. 6 BauGB.
3. Es gibt keine faktischen besonderen Wohngebiete.

VG Stuttgart, Urt. v. 28.4.2020 – 2 K 1289/19

 

BauGB §§ 127 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, 129 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 2 S. 3, 131 Abs. 1 S. 1
Zerfallen einer einheitlichen Erschließungsanlage in unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen

1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist.
2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

BVerwG, Urt. v. 6.2.2020 – 9 C 9.18

 

KAG NRW §§ 6, 8
Beitragserhebung für Erneuerung der Straßenentwässerung

Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2020 – 15 A 1983/18

 

KAG NRW § 8 Abs. 2
Gehwege im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts

1. Zu den Gehwegen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts zählen grundsätzlich die den Fußgängern und Fußgängerinnen vorbehaltenen Flächen. Dabei sind Mischnutzungen unschädlich, wenn und soweit die Nutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen bei typisierender Betrachtung überwiegt.
2. Durch eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Regelung (Verkehrszeichen Nr. 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) verlieren die zum aufgesattelten Parken zulässigerweise nutzbaren Flächen weder ihre beitragsrechtliche Eigenschaft als Gehweg auf der einen noch als Fahrbahn auf der anderen Seite.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.2.2020 – 15 A 1621/17

 


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