Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1
(Keine) Aufklärungspflicht des Verkäufers bzgl. des Nichtbestehens
einer Gebäudeversicherung
a) Der Verkäufer
eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht
ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso
wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte
Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt
auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der
Verkehrsanschauung üblich ist.
b) Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des
Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird
das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums
beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche
Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.
BGH, Urt. v.
20.3.2020 – V ZR 61/19
Familienrecht
BGB
§§ 138, 242, 313, 1570, 1572, 1585c
Ehevertrag: Wirksamkeitskontrolle bei subjektiver
Unterlegenheit
1. Die Ehefrau kann
sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive
Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der
Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann während der
Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen,
erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert
war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren
Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der
Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.
2. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt kann auch im Rahmen der
Ausübungskontrolle nicht auf einen Ausgleich ehebedingter
Nachteile angepasst werden, wenn bei der notariellen Beurkundung
ausdrücklich ein bestimmtes und dem Ehegatten bekanntes Risiko
ausgeschlossen wird und dadurch von ihm übernommen wird.
OLG Celle, Beschl.
v. 7.8.2019 – 21 WF 121/19
Erbrecht
BGB
§§ 2229 Abs. 4, 2232 Abs. 1; BeurkG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 15, 17, 30;
FamFG § 352e
Anlass für ein Sachverständigengutachten zur
Testierfähigkeit
1. Für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Testierunfähigkeit des Erblassers besteht kein Anlass, wenn die
erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger
auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch
nicht vorgetragen sind. Es darf zwar nur ausnahmsweise von der
Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Das ist jedenfalls
aber dann der Fall, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt,
die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei
Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere
Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers
zuzulassen.
2. Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass
der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich
veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des
Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon
überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den
eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt, und sich dies
von dem Erblasser persönlich bestätigen lassen.
3. Stellt sich nachträglich bei der Beurkundung heraus, dass der
Erblasser seinen Namen nicht schreiben kann, dann muss ein
zweiter Notar hinzugezogen und in dessen Gegenwart dem
schreibunfähigen Erblasser die Niederschrift erneut vorgelesen
werden.
OLG Hamm, Beschl. v.
15.11.2019 – 10 W 143/17
BGB §§
2303 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 1931 Abs. 1 u. 4, 2346
Pflichtteilsverzicht; Unwirksamkeit wegen Eintritts einer
auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag
Ein
Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag
kann durch Eintritt einer wirksamen auflösenden Bedingung in
einem späteren Vertrag unwirksam sein.
OLG Hamm, Urt. v.
19.2.2019 – 10 U 18/18
Öffentliches Recht
BauGB
§ 126; BGB §§ 906, 1004; BImSchG §§ 3 Abs. 1, 22; VwGO §§ 40, 42
Abs. 2, 87a
Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen Straßenbeleuchtungsanlage
Zum
öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch eines
Grundstückseigentümers gegen eine Straßenbeleuchtungsanlage in
Grundstücksnähe.
VG Neustadt, Urt. v.
12.12.2019 – 5 K 701/19.NW
KAG
RP 1996 § 10; StrG RP § 1 Abs. 3
Straßenbeleuchtung als Ausbaumaßnahme; beitragsfähiger Aufwand
1. Beschließt eine
Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung
mit der Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN
13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe für die
Straßenausbaumaßnahme verbindlich.
2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend
nachvollziehbar, kann die Helligkeit der Straßenbeleuchtung
durch ein Lichtgutachten überprüft werden.
VG Neustadt, Urt. v.
4.12.2019 – 1 K 285/19.NW
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