24. - 28. September 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
24. - 28. September 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

GBO §§ 29 Abs. 1, 40 Abs. 1
Keine Voreintragung bei Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft und Eintragung einer Auflassungsvormerkung

a) Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.
b) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
c) § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll.

BGH, Beschl. v. 5.7.2018 – V ZB 10/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 36 Abs. 1 u. 2a; BGB §§ 2048, 2113 Abs. 1
Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes bzgl. eines notariellen Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO

1. § 36 Abs. 2a GBO begründet eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat.
2. Grundsätzlich hat das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung – ebenso wenig wie bei einem Erbschein zu prüfen. Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2017 – 20 W 72/16

 

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1
Zum Verhältnis von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und dem Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Erstzustandes

Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer.

BGH, Urt. v. 20.7.2018 – V ZR 56/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1960, 1961
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Vorliegen einer transmortalen Generalvollmacht

1. Zu den Anforderungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
2. Für die Frage, ob der „Erbe unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Erteilung einer (General)Vollmacht durch den Erblasser, die über dessen Tod bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt, steht bereits deswegen einem Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen, wenn der wirksam bestellte Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes mittlerweile die Vollmacht wirksam widerrufen hat.

OLG München, Beschl. v. 16.8.2018 – 31 Wx 145/18

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 80 Abs. 1, 81, 83, 85, 87 Abs. 1, 88; StiftG NRW § 4 Abs. 1
Zur Anerkennung einer Verbrauchsstiftung

1. "Ewigkeitsstiftung" und Verbrauchsstiftung sind Stiftungsformen, die selbständig nebeneinander und in keinem Rangverhältnis stehen. Der Verbrauchsstiftung kommt in Bezug auf die "Ewigkeitsstiftung" keine Reserve- und Auffangfunktion zu.
2. Zielt der (originäre) Stifterwille ausschließlich auf die Stiftungsform der "Ewigkeitsstiftung", bietet das Recht für einen über die ergänzende Auslegung des Stifterwillens beabsichtigten Wechsel zu einer Verbrauchsstiftung keinen Raum.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.7.2018 – 12 K 499/18

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

InsO §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1
Gläubigerbenachteiligung im Fall der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung

1a. Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist, die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
1b. Ist eine Vermietung einer Sache nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, benachteiligt die Gebrauchsübertragung und -überlassung zur unentgeltlichen Nutzung die Gläubiger, wenn die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung tatsächlich erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.
2a. Steht dem Leistungsempfänger ein eigener Anspruch gegen den leistenden Schuldner zu, richtet sich die Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis.
2b. Eine unentgeltliche Leistung scheidet im Zwei-Personen-Verhältnis auch dann aus, wenn nicht der Empfänger, sondern ein Dritter die ausgleichende Gegenleistung erbringt, sofern zwischen der Leistung des Schuldners und der ausgleichenden Gegenleistung des Dritten ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang besteht.

BGH, Urt. v. 19.7.2018 – IX ZR 307/16

 


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