Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Reform der Grundsteuer
Der Bundesrat hat
der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung kann damit in Kraft treten. Er kann unter diesem
Link abgerufen werden. Die
neuen Berechnungsmethoden gelten ab dem Jahr 2025. Mit der
Reform ging auch eine Änderung des Grundgesetzes einher. In Art.
72 Abs. 3 GG wurde als neue Nr. 7 eingefügt „die Grundsteuer“.
Das hat zufolge, dass die Länder abweichende
Bewertungsregelungen treffen können.
Entscheidung der Woche
BGB §
444
Arglistiges Verschweigen eines Mangels; Haftungsausschluss
Die Angabe des
fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach
den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht
schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn
er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen
DIN-Vorschriften abgewichen ist.
BGH, Urt. v.
14.6.2019 – V ZR 73/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 311 Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 1 u. 3
Anschaffungspreis einer Küche als vereinbarte Beschaffenheit
1. Der Anschaffungspreis einer Küche
wird nur dann eine vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er
Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann nur der
Inhalt der Urkunde vereinbart werden.
2. Falsche Angaben bzgl. des Anschaffungspreises einer mitveräußerten Küche
können einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 241 Abs.
2, 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglichen Verschuldens begründen.
3. Der Vertrauensschaden bemisst sich nach dem Differenzbetrag, um den der
Geschädigte den Kaufgegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe des
Anschaffungspreises zu teuer erworben hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Urt. v. 9.10.2019 – 20
U 556/19
BGB
§§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 1
Gestattung zum Mitgebrauch einer benachbarten Fläche
begründet kein Mietverhältnis
Ist dem Mieter
gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres
Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags
ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der
Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.
BGH, Urt. v.
4.9.2019 – XII ZR 52/18
BGB
§§ 906, 910 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, 1004 Abs. 1 u. 2
Pflicht zur Duldung herüberragender Äste
Ob der Eigentümer
eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige
ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich – vorbehaltlich
naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts –
allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt
hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden
Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und
Zapfenabfall besteht.
BGH, Urt. v.
14.6.2019 – V ZR 102/18
Familienrecht
FamFG
§§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 u. 4; BGB § 166 Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten in eigener
Sache
Der Vorsorgebevollmächtigte ist
nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung
ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 25. April 2018 – XII ZB 282/17 – FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 –
XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249).
BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – XII ZB
156/19
Steuerrecht
EStG
§§ 4, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 7 u. 8; GG Art. 3 Abs.
1
Grundstücksenteignung keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 EStG
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung
i. S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am
Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein
Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist
danach keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
BFH, Urt. v. 23.7.2019 – IX R 28/18
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