11. - 15. November 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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11. - 15. November 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

Aktuelles

Reform der Grundsteuer

Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann damit in Kraft treten. Er kann unter diesem Link abgerufen werden. Die neuen Berechnungsmethoden gelten ab dem Jahr 2025. Mit der Reform ging auch eine Änderung des Grundgesetzes einher. In Art. 72 Abs. 3 GG wurde als neue Nr. 7 eingefügt „die Grundsteuer“. Das hat zufolge, dass die Länder abweichende Bewertungsregelungen treffen können.

 


Entscheidung der Woche

 

BGB § 444
Arglistiges Verschweigen eines Mangels; Haftungsausschluss

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.

BGH, Urt. v. 14.6.2019 – V ZR 73/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 311 Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 1 u. 3
Anschaffungspreis einer Küche als vereinbarte Beschaffenheit

1. Der Anschaffungspreis einer Küche wird nur dann eine vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann nur der Inhalt der Urkunde vereinbart werden.
2. Falsche Angaben bzgl. des Anschaffungspreises einer mitveräußerten Küche können einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglichen Verschuldens begründen.
3. Der Vertrauensschaden bemisst sich nach dem Differenzbetrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe des Anschaffungspreises zu teuer erworben hat. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 9.10.2019 – 20 U 556/19

 

BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 1
Gestattung zum Mitgebrauch einer benachbarten Fläche begründet kein Mietverhältnis

Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.

BGH, Urt. v. 4.9.2019 – XII ZR 52/18

 

BGB §§ 906, 910 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, 1004 Abs. 1 u. 2
Pflicht zur Duldung herüberragender Äste

Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.

BGH, Urt. v. 14.6.2019 – V ZR 102/18

 


Familienrecht

 

FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 u. 4; BGB § 166 Abs. 2
Zur Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten in eigener Sache

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 – XII ZB 282/17 – FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249).

BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – XII ZB 156/19

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 4, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 7 u. 8; GG Art. 3 Abs. 1
Grundstücksenteignung keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

BFH, Urt. v. 23.7.2019 – IX R 28/18

 


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