Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG § 51 Abs. 3; BNotO § 18 Abs. 1 u. 2; NotAktVV § 40
Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in
notarielle Nebenakte; pflichtgemäßes Ermessen; Befreiung des Notars
von der Verschwiegenheit
Der Notar, der von
der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden ist, entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem
Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet; er ist zur
Gewährung der Einsicht in die Nebenakte berechtigt, aber nicht
verpflichtet.
BGH, Beschl. v.
11.1.2024 – V ZB 63/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 133, 873, 1030, 1066; GBO § 44
Eintragung eines einheitlichen Nießbrauchs bei Bestellung zweier
Nießbrauchsrechte an jedem Miteigentumsanteil; Eintragung von
Nießbrauch und Vormerkung an unterschiedlichen (ideellen)
Miteigentumsanteilen beim Alleineigentümer
Internetgutachten-Nr.:
201110
BGB
§§ 464, 1094; ErbbauRG §§ 5, 6
Erneute Eigentümerzustimmung für Veräußerung des Erbbaurechts bei
Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten
Internetgutachten-Nr.:
201179
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 311b Abs. 1, 315, 456, 462
Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung; Verlängerung der Frist
zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts für den Fall der Nichterfüllung
1. Zu einer
Bauverpflichtung des Käufers eines notariellen
Grundstückskaufvertrages und einer daran anknüpfenden (Ausschluss)Frist
zur Ausübung eines Wiederkaufs für den Fall der Nichterfüllung
der Bauverpflichtung.
2. Regelt ein notarieller Grundstückskaufvertrag eine
(5-jährige) Frist zur bezugsfertigen Errichtung eines Wohnhauses
(Bauverpflichtung) und räumt der Vertrag dem Verkäufer das Recht
ein, diese Frist auf Antrag des Käufers angemessen zu
verlängern, so kann der Verkäufer diese Frist – einseitig und
empfangsbedürftig – formlos verlängern. Die Frist kann formlos
auch nach ihrem Ablauf verlängert werden. Nach Ablauf der
(Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs kann die Frist
zur Erfüllung der Bauverpflichtung nicht mehr formlos verlängert
werden.
3. Eine (Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs, die 1
Jahr beträgt und mit dem Ablauf der Frist zur Erfüllung der
Bauverpflichtung beginnt, bzw. dessen Fristbeginn verschiebt
sich mit der Verlängerung der Frist zur Erfüllung der
Bauverpflichtung automatisch, und zwar auch dann, wenn die Frist
zur Erfüllung der Bauverpflichtung erst nach ihrem Ablauf, aber
vor Ablauf der (Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs
verlängert wird. Auch in diesem Fall kann die Frist zur
Erfüllung der Bauverpflichtung formlos verlängert werden.
4. Die Käufer eines Grundstückskaufvertrages, die jeweils
Miteigentum zu ½ erworben haben, schulden im Rahmen des
Wiederkaufs jeweils die Rückübereignung des erworbenen
Miteigentumsanteils.
LG Ravensburg, Urt.
v. 3.11.2023 – 5 O 194/23
BGB §§ 434, 442
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel; Beschreibung des
Gebäudes als „voll isoliert“
Die Beschreibung
eines Wohngebäudes durch den Verkäufer vor Kaufvertragsschluss
als „voll isoliert“ auf Immo Scout 24 führt nicht zur
Vereinbarung einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung bis 31.12.2021), wenn die
Beschreibung in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag
gefunden hat. Offen bleiben kann daher, ob die Bezeichnung des
Wohngebäudes in der Annonce als „voll isoliert“ nach der
Verkehrsauffassung auch die Wärmeisolierung des Dachbodens und
nicht nur – wie hier – der obersten Geschossdecke beinhaltet.
LG Ellwangen, Urt.
v. 15.9.2023 – 6 O 37/23
WEG §
28 Abs. 2; ZPO § 511; GKG § 49
Anfechtung eines WEG-Abrechnungsbeschlusses; Beschwer bei Abweisung
der Anfechtung
a) Wird ein nach
Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem
Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären
zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der
Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil
am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom
24. Februar 2023 – V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 24 ff.).
b) Dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel
nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des
unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer
entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die
gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte
relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer
stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss
vom 24. März 2022 – V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).
BGH, Beschl. v.
9.11.2023 – V ZB 67/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO
§§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1, 544 Abs. 9
Wiederholung einer Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht
ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten
Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist
aber eine erneute Feststellung geboten. Insbesondere muss das
Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen
Zeugen gem. § 398 Abs. 1 ZPO nochmals vernehmen, wenn es deren
Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
23.11.2023 – V ZR 59/23
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