Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§ 52 Abs. 2
Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a. D."
Für die Versagung
der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer Dienst
(a. D.)“ bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart
schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit
zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines
Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte.
Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine
Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch
das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller
Amtsausübung schwer erschüttert hat.
BGH, Beschl. v.
20.7.2020 – NotZ (Brfg) 2/19
Familienrecht
VersAusglG § 27
Absehen vom Versorgungsausgleichs; Beweislast
1. § 27 VersAusglG
ist eine Ausnahmeregelung für Sachverhalte, in denen die
schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur
„Prämierung“ einer groben Verletzung der ehelichen
Pflichten führen oder gegen die tragenden
Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.
2. Der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte
Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, trägt für die
tatsächlichen Voraussetzungen von § 27 VersAusglG die
Darlegungs- und Feststellungslast. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 24.3.2020 – 15 UF 185/19
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 40; EGGmbHG § 8; GwG §§ 19, 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand,
aber unter Angabe weiterer Daten
Zur – vom Senat
befürworteten – Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in
den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer
Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen gesetzlichen
Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH
(hier: Einreichung einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit
nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben
zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im
Mai 1999 zum Handelsregister in Papierform aufgenommenen
Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung des
Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2020 – 3
Wx 57/20
GmbHG
§ 60 Abs. 1 Nr. 4
Fortsetzung einer GmbH bei Insolvenzplanverfahren
a) Ein Insolvenzplan
sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor,
wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit
darstellt.
b) Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des
Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden
ist.
BGH, Beschl. v.
8.4.2020 – II ZB 3/19
Steuerrecht
AO §
278; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 421 S. 1, 422 Abs. 1 S. 1, 426,
1360, 1360a
Zahlung der laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses keine
unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten
1. Die Zahlung der
laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses
durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine
unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den
anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des
anderen Ehegatten steht.
2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet,
die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene
Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels
Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer
für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.
3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden
Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten
stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach
§§ 1360, 1360a BGB.
BFH, Urt. v. 17.12.2019 – VII R 18/17
Insolvenzrecht
InsO § 13 Abs. 1
Keine Insolvenzverfahrenseröffnung bei „Firmenbestattung“
Ein
Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen
des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen
Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner
ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die
Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist,
ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.
BGH, Beschl. v.
7.5.2020 – IX ZB 84/19
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