Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§ 60 Abs. 1 Nr. 5
Keine Fortsetzung einer GmbH bei Ablehnung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse
Wird eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5
GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße
Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die
Insolvenzgründe beseitigt wurden.
BGH, Beschl. v.
25.1.2022 – II ZB 8/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1
Voreintragungsgrundsatz bei Bestellung einer Grundschuld durch
transmortal Bevollmächtigten
Zur Eintragung einer
Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht
bedarf es keiner Voreintragung der Erben als Eigentümer des
Grundbesitzes.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 18.10.2021 – 19 W 72/21 (Wx)
Erbrecht
BGB §
2250 Abs. 1
Formwirksamkeit eines Nottestaments in Zeiten der Corona-Pandemie
Trotz
pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur
dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsaktes
gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind, § 2250 Abs. 1 BGB.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 6.1.2022 – 3 Wx 216/21
Öffentliches Recht
BauGB
§§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 u. 2
Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 BauGB im Umlegungsverfahren
1. Im Rahmen der
Abwendungsbefugnis bzgl. eines gemeindlichen
Vorkaufsrechts muss sich der Käufer nicht auf ein bestimmtes
Vorhaben festlegen, wenn der Bebauungsplan eine Vielzahl
zulässiger Vorhaben gestattet. Vielmehr genügt es, wenn er sich
zu (irgend-)einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben
verpflichtet; für diese Verpflichtung ist angesichts der Kürze
der Zeit nicht Voraussetzung, dass das Vorhaben bereits
entsprechend der Detailtiefe eines Bauantrags konkretisiert ist.
Denn die Vorschrift des § 27 BauGB gewährleistet (nur) die
Grundstücksverwendung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen
Vorgaben.
2. In der Lage, die zweckentsprechende Grundstücksnutzung
auszuüben, ist der Käufer i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 1 BauGB,
wenn er das Vorhaben tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich
umsetzen kann. Hierfür bedarf es der Glaubhaftmachung durch den
Käufer, ein expliziter (Finanzierungs-)Nachweis ist im Rahmen
der Abwendungserklärung nicht erforderlich. Die Gegenansicht,
welche eine Sicherung der Durchführungsverpflichtungen, etwa
durch eine Unterlassungsdienstbarkeit zugunsten der Gemeinde
oder die Vereinbarung eines durch Auflassungsvormerkung
gesicherten Ankaufsrechts bei Verstoß fordert, ist mit
Blick auf den Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 1 und die
verhältnismäßig kurze Zeitspanne, innerhalb derer die Abwendung
erklärt werden muss, abzulehnen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
VG Ansbach, Urt. v.
21.10.2021 – AN 17 K 20.01814
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG § 95 S. 2; BGB § 925a; BeurkG § 17 Abs. 2a
Zur (un)richtigen Sachbehandlung bei Kaufvertrag über unvermessene Teilfläche
1. Eine
ermessensfehlerfreie Schätzung des Verkehrswerts gem. § 95 GNotKG
ist bindend und kann nicht mehr nachträglich korrigiert werden.
2. Das Zuwarten mit der Auflassung, bis Vermessungsergebnis und
Fortführungsnachweis vorliegen, ist bei einem Kaufvertrag über
eine unvermessene Teilfläche die richtige Sachbehandlung.
3. Obwohl sich die Vertretungsmacht einer Partei aus dem
Handelsregister ergibt und vom Grundbuchamt eingesehen
werden kann, schafft die Vertretungsbescheinigung des Notars
einen Mehrwert und stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar,
da sie bereits bei der Beurkundung für Klarheit über die
vertretungsrechtliche Wirksamkeit sorgt.
4. § 17 Abs. 2a BeurkG gilt nur für das Grundgeschäft.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Jena, Beschl. v.
22.4.2020 – 4 W 23/19
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