11. - 15. April 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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11. - 15. April 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5
Keine Fortsetzung einer GmbH bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

BGH, Beschl. v. 25.1.2022 – II ZB 8/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1
Voreintragungsgrundsatz bei Bestellung einer Grundschuld durch transmortal Bevollmächtigten

Zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht bedarf es keiner Voreintragung der Erben als Eigentümer des Grundbesitzes.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.10.2021 – 19 W 72/21 (Wx)

 


Erbrecht

 

BGB § 2250 Abs. 1
Formwirksamkeit eines Nottestaments in Zeiten der Corona-Pandemie

Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind, § 2250 Abs. 1 BGB.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2022 – 3 Wx 216/21

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 u. 2
Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 BauGB im Umlegungsverfahren

1. Im Rahmen der Abwendungsbefugnis bzgl. eines gemeindlichen Vorkaufsrechts muss sich der Käufer nicht auf ein bestimmtes Vorhaben festlegen, wenn der Bebauungsplan eine Vielzahl zulässiger Vorhaben gestattet. Vielmehr genügt es, wenn er sich zu (irgend-)einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben verpflichtet; für diese Verpflichtung ist angesichts der Kürze der Zeit nicht Voraussetzung, dass das Vorhaben bereits entsprechend der Detailtiefe eines Bauantrags konkretisiert ist. Denn die Vorschrift des § 27 BauGB gewährleistet (nur) die Grundstücksverwendung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben.
2. In der Lage, die zweckentsprechende Grundstücksnutzung auszuüben, ist der Käufer i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 1 BauGB, wenn er das Vorhaben tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich umsetzen kann. Hierfür bedarf es der Glaubhaftmachung durch den Käufer, ein expliziter (Finanzierungs-)Nachweis ist im Rahmen der Abwendungserklärung nicht erforderlich. Die Gegenansicht, welche eine Sicherung der Durchführungsverpflichtungen, etwa durch eine Unterlassungsdienstbarkeit zugunsten der Gemeinde oder die Vereinbarung eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Ankaufsrechts bei Verstoß fordert, ist mit Blick auf den Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 1 und die verhältnismäßig kurze Zeitspanne, innerhalb derer die Abwendung erklärt werden muss, abzulehnen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

VG Ansbach, Urt. v. 21.10.2021 – AN 17 K 20.01814

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 95 S. 2; BGB § 925a; BeurkG § 17 Abs. 2a
Zur (un)richtigen Sachbehandlung bei Kaufvertrag über unvermessene Teilfläche

1. Eine ermessensfehlerfreie Schätzung des Verkehrswerts gem. § 95 GNotKG ist bindend und kann nicht mehr nachträglich korrigiert werden.
2. Das Zuwarten mit der Auflassung, bis Vermessungsergebnis und Fortführungsnachweis vorliegen, ist bei einem Kaufvertrag über eine unvermessene Teilfläche die richtige Sachbehandlung.
3. Obwohl sich die Vertretungsmacht einer Partei aus dem Handelsregister ergibt und vom Grundbuchamt eingesehen werden kann, schafft die Vertretungsbescheinigung des Notars einen Mehrwert und stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, da sie bereits bei der Beurkundung für Klarheit über die vertretungsrechtliche Wirksamkeit sorgt.
4. § 17 Abs. 2a BeurkG gilt nur für das Grundgeschäft.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Jena, Beschl. v. 22.4.2020 – 4 W 23/19

 


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