27. Februar - 3. März 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. Februar - 3. März 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GBO §§ 18, 20, 29
Umfang der Prüfung des Grundbuchamts; Zweifel an Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers; Falschschreibung des eigenen Vornamens; Vertauschen zweier Buchstaben

1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.
2. Hat der Erklärende bei der Unterschrift unter die Urkunde seinen Vornamen nicht fehlerfrei geschrieben und dies entweder nicht bemerkt hat oder trotz eines Bemerkens so hingenommen, kann dies Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Schreibfehler im Sinne einer motorischen Fehlleistung handelt, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben. Selbst wenn man ein Vertauschen der Buchstaben beim eigenen Vornamen noch für nachvollziehbar hielte, ist die Tatsache, dass der Fehler nicht korrigiert wurde, nur noch schwerlich zu erklären. Jedenfalls begründet dies einen so erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, dass nicht mehr vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

OLG Schleswig, Beschl. v. 27.1.2023 – 2 Wx 64/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 313
Grundstücksübertragungsvertrag; Pflegeverpflichtung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei einem Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien heillos zerrüttet ist und nicht festgestellt werden kann, dass dem Übertragenden die Zerrüttung allein anzulasten ist.

OLG Hamm, Urt. v. 19.12.2022 – 22 U 97/17

 

GBO § 35
Zusammentreffen eines öffentlichen und eines privatschriftlichen Testaments; Erforderlichkeit eines Erbscheins im Grundbuchverfahren; Bedeutung einer Verwirkungsklausel

1. Liegt neben dem öffentlichen Testament ein eigenhändiges Testament vor, bleibt es bei der Regel des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, sofern die Erbfolge nicht ausschließlich auf dem öffentlichen Testament, sondern (auch) auf dem privatschriftlichen Testament beruht. Existiert neben dem öffentlichen Testament ein späteres privatschriftliches Testament, ist neben Widerruf (§§ 2254 bis 2256 BGB) und Widerspruch zu dem früheren öffentlichen Testament (§ 2258 BGB) auch jede andere Beschwerung mit Bezug zur Erbeinsetzung (etwa Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung) zu beachten.
2. Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt daher regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist.
3. Wird in einem späteren privatschriftlichen Testament eine Verwirkungsklausel eingefügt, ist diese für die Erbfolge von Bedeutung, weil sie geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen. Eine Verwirkungsklausel führt zum Verlust des Erbrechts für denjenigen oder diejenigen Erben, die gegen die sanktionsbewehrte Verhaltensanordnung verstoßen, sodass die nachträgliche Einfügung einer solchen auflösenden Bedingung für die Erbfolge von Bedeutung ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.12.2022 – 2 Wx 29/22

 

GBO §§ 39, 40
Voreintragungsgrundsatz; isolierte Bestellung von Grundpfandrechten; keine analoge Anwendung des § 40 GBO

§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht – analog – anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2022 – 15 W 114/22

 


Familienrecht

 

BGB § 1361b
Alleinige Nutzung der Ehewohnung; Nutzungsentschädigungsanspruch; Ehegatteninnengesellschaft

1. Erfolgt die Entscheidung von Ehegatten gegen gemeinsames Miteigentum an einer Immobilie aus haftungsrechtlichen Überlagerungen, wobei die Vorstellung zu Grunde liegt, dass die betreffende Immobilie auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden Ehegatten „gehören“ soll, kann eine Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden.
2. Zum Einfluss des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft auf den Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB.
3. Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB.

OLG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2022 – 9 UF 123/22

 


Erbrecht

 

FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 2209
Testamentsvollstreckung; Zwischenverfügung; Befugnis zur Handelsregisteranmeldung

1. Wird auf eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG hin ein Fristverlängerungsantrag gestellt, kann dieser nicht in eine Beschwerdeeinlegung umgedeutet werden.
2. Ob eine Dauertestamensvollstreckung angeordnet ist, die dem Testamentsvollstrecker die Berechtigung zur Anmeldung des Ausscheidens des Erblassers und des Eintritts der Erben als Kommanditisten zum Handelsregister verleiht, ist aus den sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergebenden Angaben zu ermitteln.

KG, Beschl. v. 15.12.2022 – 22 W 55/22

 


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