25. - 29. März 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. März 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, 24
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Beschlussfassung während der Corona-Pandemie; Vertreterversammlung; Bevollmächtigung des Verwalters zur Stimmabgabe; keine Nichtigkeit des Beschlusses infolge der Ausladung der Eigentümer

Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.

BGH, Urt. v. 8.3.2024 – V ZR 80/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 7, 51; FamFG § 394
Auflösungsbeschluss; unerreichbarer Gesellschafter; Einberufung ohne Hinweis auf herabgesetztes Quorum in der Folgeversammlung; rückwirkende Auflösung; Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Internetgutachten-Nr.: 201551

 

SGB XII § 102
Anordnung der Vor- und Nacherbfolge; Kostenersatz der Erben für ungedeckte Heimkosten

Internetgutachten-Nr.: 202602

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1747, 1748 Abs. 4
Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

a) Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2005 – XII ZB 10/03, BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).
b) Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).
c) Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen.
d) Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).

BGH, Beschl. v. 6.12.2023 – XII ZB 485/21

 


Erbrecht

 

BGB § 2314; ZPO § 888
Notarielles Nachlassverzeichnis; Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Auskunftsverpflichteten

1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat.
2. Der Auskunftsverpflichtete hat die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten (hier: des Notars) mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Bloße Sachstandsanfragen sind hierzu nicht ausreichend. Der Auskunftsverpflichtete muss dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist setzen und ihm – für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs – die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO androhen.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2023 – 5 W 30/22

 


IPR und ausländisches Recht

 

EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1, 6, 10 Abs. 1; türk. ZGB Art. 173
Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 – XII ZB 17/04 – FamRZ 2007, 1540).
b) Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).
c) Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).
d) Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.

BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 566/21

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1
Privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnungszwecken; Nutzungsüberlassung an den geschiedenen Ehegatten

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, u. a. Senatsurteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29 ff.).

BFH, Urt. v. 14.11.2023 – IX R 10/22

 


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