Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Immobilienrecht/allg. Zivilrecht BGB § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB Unechte Teilbelastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit; Bezeichnung der Ausübungsstelle; Bestimmtheit des Ausübungsbereichs bei Verweis auf einen Lageplan 1. Soll lediglich die Teilfläche eines Grundstücks von einer Dienstbarkeit erfasst werden, wählen die Beteiligten hierbei die Gestaltungsmöglichkeit einer unechten Teilbelastung, indem sie die gesamten Grundstücke mit der Dienstbarkeit belasten, die Ausübung allerdings – zulässigerweise (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) – auf Teilflächen beschränken wollen und legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung der Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Dienstbarkeitsurkunde hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen kann und die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen muss. 2. Bei der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit („... innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (...) im Erdreich zu verlegen, ... . Der Kabelverlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigefügten Lageplan rot eingezeichnet. ...“) genügt die Bezugnahme auf den Lageplan im Maßstab 1:3000, in dem der geplante Trassenverlauf des Erdkabels unbemaßt eingezeichnet ist, dem im Grundbuchrecht hinsichtlich der Ausübungsstelle zu fordernden Bestimmtheitsgebot. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2017 – 3 Wx 298/16
GBO § 3 Abs. 4; GBV § 8 lit. a Zubuchung eines Miteigentumsanteils zum herrschenden Grundstück; Begriff der Grundbuchunrichtigkeit Ist im Bestandsverzeichnis durch Zubuchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen. OLG München, Beschl. v. 17.2.2017 – 34 Wx 30/16
Familienrecht
BGB §§ 1741 Abs. 2 S. 1, 1755 Abs. 1; GG Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 u. 2; EMRK Art. 8 Keine „Stiefkindadoption“ für nicht miteinander verheiratete/verpartnerte Personen a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt. b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377). BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15
BGB §§ 1901a, 1904 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Patientenverfügung bei Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. b) Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. c) Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 – FamRZ 2016, 1671). BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/15
Erbrecht
BGB §§ 2202, 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Anforderungen an Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts 1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. 2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren. 3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus. OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 – 15 W 482/16
GBO §§ 29, 71; BGB §§ 2113 Abs. 1, 2133, 2134, 2136; FamFG § 26 Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Zweifeln an der Berechtigung eines Vorerben 1. Zweifel im Grundbuchverfahren an der Berechtigung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament aufgrund Wiederverheiratungsklausel eingesetzten Vorerben, die nicht allein durch Auslegung der letztwilligen Verfügung beseitigt werden können, sind nicht vom Grundbuchamt zu klären. 2. Können Zweifel an der Berechtigung nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden, ist das Nachlassgericht zuständig. Es ist aber auch eine eidesstattliche Versicherung des bedingten Vorerben statthaft, dass aus seiner Verbindung mit dem Erblasser keine (weiteren) gemeinschaftlichen Abkömmlinge hervorgegangen sind. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16
Internationales Privatrecht
EGVO Nr. 1393/2007 Artt. 8, 14, 19 Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss. Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der genannten Verordnung gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird. 2. Die Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn - der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden; - das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten. EuGH, Urt. v. 2.3.2017 – C-354/15
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 14; BeurkG § 17 Abs. 2 S. 2 Zweifelsvermerk bei konkreten Anhaltspunkten für einen Unterwertverkauf Hat der Notar aufgrund der konkreten Umstände des Falles Anlass für die Annahme, dass der Kaufpreis nicht korrekt angegeben ist, ist er gehalten, einen Belehrungsvermerk in die Urkunde aufzunehmen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) LG Schwerin, Beschl. v. 10.10.2016 – 4 T 6/16
BNotO § 21 Abs. 3; GBO § 34; BGB § 181 Erforderlicher Inhalt der notariellen Vertretungsbescheinigung Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung – wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren – wiedergeben werden. OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.1.2017 – 15 W 2134/16
BNotO § 23; BeurkG § 54 Abs. 3 S. 4 Auszahlung vom Notaranderkonto bei treuwidriger Überweisung eines Betrags von anderem Notaranderkonto zur Deckung eines Fehlbetrags Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. BGH, Beschl. v. 16.2.2017 – V ZB 181/15
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