15. Januar 2019

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des UmwG hat der Gesetzgeber §§ 122a und 122b UmwG um Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Personenhandelsgesellschaften ergänzt. Nach § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG kann an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung als übernehmende Gesellschaft oder neue Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern beteiligt sein.

Ein Verschmelzungsbericht ist nach § 122 S. 3 UmwG bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung unter Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (sog. Mutter-Tochter-Verschmelzung).

In § 122m UmwG hat der Gesetzgeber eine Sondervorschrift für vom Brexit betroffene Gesellschaften geschaffen: Erfolgt die grenzüberschreitende Verschmelzung von einer dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Gesellschaft auf eine deutsche Gesellschaft, gilt dies als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne der §§ 122a ff. UmwG, sofern der Verschmelzungsplan vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird. Ein vor dem Brexit eingeleitetes Verschmelzungsverfahren bleibt also zulässig, auch wenn sich das Verfahren über den Stichtag des Brexit (voraussichtlich 29. März 2019) hinaus hinzieht. Offen bleibt freilich, ob die englischen Gerichte noch nach dem Stichtag die aus deutscher Sicht erforderliche (§122l Abs. 1 S. 2 UmwG) Verschmelzungsbescheinigung ausstellen werden.

Das Gesetz ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Vgl. näher hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs (abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Umwandlungesgesetz_viertes.html); Cramer, DStR 2018, 2435; Knaier, ZNotP 2018, 341; Brandi/Schmidt, DB 2018, 2417; Schröder, BB 2018, 2755.