09. November 2020

Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I vom 28. Oktober 2020, S. 2258) hat der Gesetzgeber von seiner Befugnis in § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) Gebrauch gemacht. Dadurch wurde die Geltung der §§ 1-5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (MaßnG-GesR) bis zum
31. Dezember 2021 verlängert. Das bedeutet, dass auch im Jahr 2021 Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können und dass Umlaufverfahren bei der GmbH ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich bleiben. Auch die Erleichterungen für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen bleiben bis Ende 2021 in Kraft. Eine Verlängerung des § 6 (betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaften) war nicht erforderlich, da dieser von vornherein nicht befristet war.