16. Mai 2025
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
Mit Verordnung vom 24.4.2025 hat das Bundesministerium der Justiz die Grundbuchverfügung um § 43a GBV ergänzt. Die Norm regelt, dass in bestimmten Fällen in der Regel ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO an der Einsicht in das Grundbuch vorliegt. Es ist denkbar, dass künftig vermehrt Beteiligte, die dem subjektiven Anwendungsbereich von § 43a GBV unterfallen, bei Notarinnen und Notaren Grundbuchauszüge erbeten. Die Norm lautet:
„§ 43a Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen
(1) Bei Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren, liegt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vor, wenn sie unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben oder projektieren wollen.
(2) Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen nach Absatz 1 betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. Ferner ist darzulegen, dass das Grundstück belegen ist
1.
in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2.
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder
3.
im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.“
Hinzuweisen ist auf Folgendes:
1. Die Einsicht ist nicht allein aufgrund der Eigenerklärung nach Abs. 2 zu erteilen. Denn diese Eigenerklärung bezieht sich nicht darauf, dass es sich bei dem Einsichtswilligen um ein Unternehmen handelt, das Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a EEG mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreibt oder projektiert. Dies müssen Notarinnen und Notare selbst prüfen. Nach der Verordnungsbegründung ist insoweit zu verlangen, dass das Betreiben oder Projektieren der Anlagen nachgewiesen wird, etwa durch eine bereits erteilte Genehmigung oder Verträge mit Planungs- oder Ingenieurbüros. Eine Ausnahme von dieser Prüfpflicht für große und/oder bekannte Wind- und/oder Solarenergieunternehmen sehen weder die GBV noch die Begründung zur Änderungsverordnung vor.
2. Hinsichtlich des Umfangs der Einsicht gelten die allgemeinen Grundsätze von § 12 Abs. 1 GBO. Die Verordnungsbegründung geht davon aus, dass das berechtigte Interesse auf einzelne Eintragungen im Bestandsverzeichnis und einzelne Abteilungen begrenzt sein kann, insb. auf Informationen zum Eigentümer in Abteilung I.
Daneben dürfte u. E. im Regelfall auch eine Einsicht in Abteilung II möglich sein. Allerdings dürfte die Einsichtnahme in Abteilung III wohl nicht allein aufgrund der abgesenkten Anforderungen nach § 43a GBV erfolgen, da sich aus der Belastungssituation Rückschlüsse auf die Finanzkraft des Eigentümers ziehen lassen könnten, die in Verhandlungen eine Rolle spielen könnten.