29. Juni 2022

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hessen in Kraft getreten

Die hessische Landesregierung hat am 28. April 2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen (GVBl. 234 f.). Die Verordnung ist gemäß § 6 der Verordnung am Tag nach der Verkündung, also am 12. Mai 2022 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 11. Mai 2027 außer Kraft.

Gem. § 1 iVm § 2 der Verordnung unterliegt die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen der Genehmigung. Der Anwendungsbereich umfasst 53 in der Verordnung aufgelistete hessische Gemeinden. Abweichend zu § 250 Abs. 1 S. 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis gem. § 3 Abs. 2 der Verordnung aber nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als sechs Wohnungen befinden. Die Begründung zu dieser Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht worden (GVBl. 236).

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VB-HE-AD-GVBl2022-15-233-G