10. November 2021

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hamburg in Kraft getreten

In der Freien und Hansestadt Hamburg wurde am 9.11.2021 die Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs verkündet (HmbGVBl. 2021, 727). Die Verordnung ist gemäß Art. 54 S. 1 HmbVerf am Folgetag, mithin am 10.11.2021 in Kraft getreten und tritt gem. § 4 der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Gem. § 1 S. 1 der Verordnung unterliegt nunmehr im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Verordnung bestanden und in denen sich mehr als fünf Wohnungen befinden (vgl. § 2 der Verordnung), der Genehmigung.

§ 3 der Verordnung ordnet ausdrücklich an, dass für Anträge zur Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum, die bei Inkrafttreten der Verordnung beim Grundbuchamt gestellt sind, § 878 BGB gilt.

 

Ergänzung (15.11.2021): Die Verordnung wurde ursprünglich ohne die erforderliche Begründung verkündet. Die Verkündung erfolgte deshalb am 12.11.2021 erneut, dieses Mal mit Begründung. Die neu verkündete Verordnung kann hier abgerufen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verordnung erst zum 13.11.2021 wirksam in Kraft trat.