30. April 2021

Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

Die Bundesregierung hat die nach Inkrafttreten des WEMoG erforderliche Neufassung der AVA beschlossen. Die gem. Art. 84 Abs. 2 GG erforderliche Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Gem. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung sind der Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG (nicht mehr wie bisher § 3 Abs. 2 WEG) vorliegen. Damit muss sich die Bescheinigung zusätzlich zur Abgeschlossenheit künftig auch auf die Maßangaben im Aufteilungsplan beziehen.

Der Text der Verwaltungsvorschrift ist unter BR-Drucks. 312/21 abrufbar.