26. April 2017

Neue Rahmenbedingungen für Einheimischenmodelle

Die EU-Kommission hat seit dem Jahr 2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der hierzulande praktizierten Einheimischenmodelle geführt (DE 2006/4271; vgl. auch EuGH DNotZ 2013, 831 = DNotI-Report 2013, 98 [zum flämischen Immobiliendekret]).

Die EU-Kommission und die Bundesregierung haben sich nunmehr auf Bedingungen verständigt, bei deren Anwendung die EU-Kommission keine Einwände mehr erhebt.

Zulässig sind nur noch soziale Einheimischenmodelle.

Für eine Förderung kommen nur Bewerber in Betracht, deren Vermögen und Einkommen (kumulativ) jeweils bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Der Bewerber darf maximal nur über ein Vermögen in Höhe des Grundstückswertes verfügen und nicht Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der Gemeinde sein (Ziff. 1.1. der Leitlinien). Außerdem darf der Bewerber nur maximal ein Einkommen in Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen innerhalb der Gemeinde erzielen. Als maximale Grenze sind 51.000 EUR vorgesehen. Bei einem Paar dürfen die addierten Einkommen die doppelte Obergrenze nicht übersteigen. Zur Obergrenze ist ein Freibetrag in Höhe von 7.000 EUR je unterhaltspflichtigem Kind hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 1.2. der Leitlinien). Das Auswahlkriterium der Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde sowie die hierbei berücksichtigungsfähige Ausübung eines Ehrenamts dürfen nur noch zu höchstens 50 % in die Gesamtbewertung einfließen (vgl. Ziff. 2.4. der Leitlinien).

Die weiteren Einzelheiten lassen sich einem Schreiben des Bayerischen Gemeindetags entnehmen. Dieses ist in der Zeitschrift Bayerischer Gemeindetag 2017/Heft 4 auf S. 190-193 abgedruckt. Das Heft kann abgerufen werden unter

http://www.bay-gemeindetag.de/Informationen/ZeitschriftBayerischerGemeindetag/Zeitschrift2017.aspx.