31. Mai 2017

Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr: Geltung ab dem 9.6.2017

Der Bundesrat hat am 12.5.2017 dem Gesetz zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs zugestimmt.

Das Gesetz sieht u. a. neue notarielle Prüf- und Einreichungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr vor.

Nach § 378 Abs. 3 S. 1 FamFG sind sämtliche Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Die Formulierung „für das Registergericht“ stellt dabei klar, „dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Registergericht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden – und zwar unabhängig davon, ob er die Anmeldung entworfen hat oder nicht. Es handelt sich also ausschließlich um eine Prüfung im öffentlichen Interesse, nicht auch zu Gunsten der Beteiligten oder anderer Dritter“ (BR-Drucks. 602/16 [B], S. 14).

Neben dieser Prüfung zur Eintragungsfähigkeit sieht § 378 Abs. 3 S. 2 FamFG für Handelsregistersachen vor, dass die Anmeldungen bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen sind.

Neuerungen ergeben sich auch für den Grundbuchverkehr. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).

Das Gesetz ist am 8.6.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2017 I, S. 1396). Die neuen Prüf- und Einreichungspflichten gelten ab dem 9.6.2017. Auf Anmeldungen oder Erklärungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelungen beurkundet oder beglaubigt wurden, sind die Regelungen nicht anwendbar (§ 493 S. 3 FamFG, § 151 GBO).

Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung entnehmen (BT-Drucks. 18/10607), der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Drucks. 18/11636) sowie der Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks. 602/16 [B]).

Die Materialien sind abrufbar unter:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html

Ausführliche Erläuterungen zur Anwendung der Neuregelungen finden sich im Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 5/2017 vom 23.5.2017.