02. Juni 2020

Legalisation / Apostille im Vereinigten Königreich

Im Zuge der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus bietet das Foreign & Commonwealth Office in London nur eingeschränkten Zugang zur Erteilung von Apostillen. Es kann also problematisch sein, für Unterschriftsbeglaubigungen und andere Dokumente, die von einem notary public mit Amtssitz in England und Wales oder in Schottland oder Nordirland ausgestellt worden sind, eine Apostille zu erlangen. Auch wenn sich die Lage derzeit entspannt, möchte das DNotI auf folgende potentielle Alternative hinweisen:

Es kommt in Betracht, eine konsularische Beglaubigung einzuholen. Die konsularische Beglaubigung steht gem. § 10 Abs. 2 KonsG der Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Notar gleich. Die Konsularabteilung der deutschen Botschaft in London und des Generalkonsulats in Edinburgh haben aufgrund der aktuellen Situation ihre Dienstleistungen allerdings derzeit auf „Notfälle“ beschränkt. Es bleibt damit die Unterschriftsbeglaubigung bei einem Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland mit Amtssitz im Vereinigten Königreich. Honorarkonsuln gibt es in 17 Städten des Königreichs. Eine Liste mit Namen, Adressen und sonstigen Kommunikationsdaten findet sich auf der Homepage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland: https://uk.diplo.de/blob/503672/9ba9e0220021e03dc4c8edd942d14817/honorarkonsuln-data.pdf. Eine Verpflichtung der Honorarkonsuln zur Beglaubigung besteht nicht. Vorherige Terminvereinbarung ist in der Regel
erforderlich.