10. Dezember 2021
KG: Ursprüngliche Berliner Umwandlungsverordnung vom 3.8.2021 nichtig – neue Verordnung seit 7.10.2021 in Kraft
Das Kammergericht geht in einem nunmehr bekannt gewordenen Beschluss vom 16.11.2021 (Az. 1 W 347/21, BeckRS 2021, 36628; s. nachfolgend auch Beschl. v. 2.12.2021, BeckRS 2021, 37549) davon aus, dass die (erste) Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) des Landes Berlin vom 5.8.2021 nichtig ist, da die Begründung für den Erlass der Verordnung bei Inkrafttreten am 6.8.2021 nicht allgemein zugänglich war.
Der Beschluss und die (zweite) Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB vom 21.9.2021 (GVBl. 2021, 1175 f.), welche – mit in der Anlage befindlicher Begründung – gem. § 3 Abs.1 der Verordnung am 7.10.2021 in Kraft getreten ist, sind nun auch in der Arbeitshilfe des DNotI zu Umwandlungsverordnungen der Länder i. S. v. § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB berücksichtigt. Die Übersicht kann weiterhin hier in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden.