27. Februar 2018

Hochwasserschutzrechtliches Vorkaufsrecht in Bayern

Einrichtung eines neuen Vorkaufsrechtsverzeichnisses

Im Freistaat Bayern existiert eine Allgemeinverfügung (Bekanntmachung vom 29.11.2017, Az. 52h-U4502-2010/14-163) mit dem Inhalt, dass für alle Flurstücke, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom elektronischen Vorkaufsrechtsverzeichnis nicht erfasst sind, kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Am 7. November 2017 hat die Bayerische Staatsregierung dem Bayerischen Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 17/18835) vorgelegt.

Nach dem neuen Art. 57a des Bayerischen Wassergesetzes führt das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. Das Vorkaufsrechtsverzeichnis wurde beim LfU eingerichtet und wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 01.03.2018 freigeschaltet. Der Zugriff erfolgt über folgende, von der Bundesnotarkammer errichtete Website:

https://vkr-bayern.bnotk.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm