04. August 2021

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ist am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, 2947). Der Bundesrat hatte zuvor in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 dem vom Bundestag am 24. Juni 2021 beschlossenen Gesetz zugestimmt. Der Entwurf der Bundesregierung wurde nur an wenigen Stellen überarbeitet. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ist hier, der Bericht des Ausschusses hier einsehbar.

Das Gesetz fasst u. a. das im BGB geregelte Recht der Stiftungen vollkommen neu (§§ 80 bis 88 BGB n.F.) und normiert in dem neuen Stiftungsregistergesetz (StiftRG) den Aufbau und die Führung eines Stiftungsregisters. Aus notarieller Sicht beachtenswert ist zum einen insbesondere § 86d BGB n.F., der im Rahmen eines eigenständigen Umwandlungsrechts der Stiftungen für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge allein die Schriftform nach § 126 BGB vorschreibt. Auch in den Fällen des § 311b Abs. 1 und 3 BGB bedürfen solche Verträge daher nicht der notariellen Beurkundung (§ 86d S. 2 BGB n.F.). Zum anderen enthält § 3 Abs. 3 StiftRG eine § 378 Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung für Anmeldungen zum Stiftungsregister durch Notare.

Die für die notarielle Praxis relevante Neufassung der §§ 80 bis 88 BGB tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; ausgenommen sind die das Stiftungsregister betreffenden Änderungen, die – wie auch ein Großteil der Regelungen des StiftRG, welches im Übrigen am Tag nach Verkündung des Gesetzes, mithin am 23. Juli 2021 in Kraft trat – am 1. Januar 2026 in Kraft treten.