07. Juni 2017

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie – Neuregelungen zur Gesellschafterliste

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zuzustimmen.

Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters. Diesem Register lassen sich die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen entnehmen. Zugriff auf das Register haben Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sämtliche Mitgliedstaaten sind zur Schaffung eines Transparenzregisters verpflichtet. Die Register sollen miteinander vernetzt werden.

Mit dem Gesetz wurde außerdem § 40 GmbHG geändert. Die GmbH-Gesellschafterliste muss nunmehr auch Angaben zur prozentualen Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital enthalten. § 40 Abs. 1 GmbHG hat nunmehr folgenden Wortlaut (Änderungen in kursiv):

„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben.

Die Gesetzesbegründung hebt dabei hervor, dass die Neuregelungen für die Aufnahme einer Gesellschaft in die Gesellschafterliste auch für Auslandsgesellschaften gelten (BT-Drucks. 18/11555, S. 173). Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafterin der GmbH, müssen zwingend auch Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern in die Liste aufgenommen werden. Die Gesellschafter sind außerdem „unter einer zusammenfassenden Bezeichnung“ zu nennen. In der Konsequenz dieser Betrachtung liegt, dass eine Veränderung i. S. v. § 40 Abs. 1 GmbHG künftigt auch bei einem Wechsel des Gesellschafters einer solchen Gesellschaft vorliegt. Eine Ausnahme für Publikumspersonengesellschaften besteht nicht (BT-Drucks. 18/11555, S. 173).

Die Gesellschafterliste muss hinter jedem Anteil die prozentuale Beteiligung dieses Anteils am Stammkapital offenlegen. Nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG ist überdies für den Fall, dass ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält, eine Angabe der Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl zu machen. Diese Angabe hat neben jener nach § 40 Abs. 1 S. 3 zu erfolgen. Dies hat vor allem den Sinn, dass Gesellschafter, die mehr als 25 Prozent der Anteile halten und damit als wirtschaftlich Berechtigte gelten, mit einem Blick in die Gesellschafterliste ausfindig gemacht werden können (BT-Drucks. 18/11555, S. 174).

§ 40 Abs. 4 GmbHG n. F. enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste.

§ 40 Abs. 5 GmbHG enthält eine Ermächtigung an die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte Angaben in der Gesellschafterliste in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht das BMJV nach § 378 Abs. 2 FamFG entsprechende Vorschriften erlässt.

Das Gesetz wird voraussichtlich am 26. Juni 2017 in Kraft treten (vgl. Art. 24 des Gesetzes). Für bereits eingereichte Listen bestimmt § 8 EGGmbHG, dass die Neuregelungen erst dann zu beachten sind, „wenn aufgrund einer Veränderung“ nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG n. F. „eine Liste einzureichen ist“. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass bei einer solchen Veränderung die Liste „insgesamt“ an die Anforderung des neuen § 40 GmbHG anzupassen ist. Als Beispiel nennt sie den Fall, dass ein Anteil von einer natürlichen Person auf eine andere übertragen und an der GmbH daneben noch eine Außen-GbR beteiligt ist, die nur als solche ohne ihre Gesellschafter eingetragen ist. Hier ist im Rahmen der Erstellung der neuen Gesellschaferliste sogleich eine Anpassung der Eintragung der Außen-GbR vorzunehmen (BT-Drucks. 18/11555, S. 175).