29. Juni 2016

Erbschaftsteuerreform: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.6.2016 (BT-Drucks. 18/8911) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7.9.2015 (BT-Drucks. 18/5923)

Annahme des Gesetzesentwurfs in der Ausschussfassung durch den Bundestag in der Sitzung vom 24.6.2016

Mit Beschlussempfehlung vom 22.6.2016 (BT-Drucks. 18/8911) hat der Finanzausschuss Änderungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7.9.2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG empfohlen. So wurde z. B. beim Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (§ 13c des Entwurfs) u. a. aufgenommen, dass ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt wird. Geändert wurden auch die Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Abschlag nach § 13a Abs. 9 des Entwurfs gewährt wird, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung einschränkende Bestimmungen über die Verfügung bzw. Bewertung von Gesellschaftsanteilen enthält. Im Weiteren wurde auch §  203 Abs. 2 S. 2 BewG geändert, indem der Basiszinssatz auf mindestens 3,5 % und höchstens 5,5 % begrenzt wurde. Der Basiszinsatz hat maßgebenden Einfluss auf den Kapitalisierungsfaktor und somit auf die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren. Durch die Begrenzung des Basiszinssatzes wurde der Entwicklung Rechnung getragen, dass es in Niedrigzinsphasen bei der Anknüpfung an den Basiszinssatz zu überhöhten Werten bei der Wertermittlung von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen kommt. Im Übrigen verweisen wir auf die Beschlussempfehlung vom 22.6.2016 (BT-Drs. 18/8911).

Weiterer Ablauf: Nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf soll das Gesetz mit Wirkung vom 1.7.2016 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen. Die nächste Sitzung des Bundesrats findet am 8.7.2016 statt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Bundesrat dieser geänderten Entwurfsfassung zustimmt.