08. Februar 2021

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 (BGBl. Teil I, S. 3328) hat der Gesetzgeber das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I, S. 569, 570; im Folgenden: MaßnG-GesR) wie folgt geändert:

 

-  In § 1 Abs. 2 MaßnG-GesR (betreffend die AG) wird die „Fragemöglichkeit“ der Aktionäre durch ein „Fragerecht“ ersetzt. Das Ermessen des Vorstands bezieht sich nur noch auf das „Wie“ der Beantwortung und nicht mehr auf das „Ob“.

-  In § 5 Abs. 2 MaßnG-GesR (betreffend Vereine und Stiftungen) wird klargestellt, dass der Vorstand das Präsenzrecht der Mitglieder ausschließen und diese auf die elektronische Teilnahme bzw. die schriftliche Beschlussfassung verweisen kann.

-  Neu eingeführt wird § 5 Abs. 2a MaßnG-GesR: Die Pflicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist abweichend von § 36 BGB ausgesetzt, solange ein persönliches Zusammenkommen nicht gestattet und elektronische Abhaltung für den Verein bzw. die Stiftung nicht zumutbar ist.

-  Neu eingeführt wird § 5 Abs. 3a MaßnG-GesR: Die Möglichkeiten der § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 MaßnG-GesR gelten nunmehr auch für den Vorstand und sonstige Vereins- und Stiftungsorgane

 

Die Änderungen treten am 28. Februar 2021 in Kraft.