Testamentsvollstreckung durch eine GmbH; höchstpersönliche Ausführung
BGB §§ 2197, 2218, 664
Testamentsvollstreckung durch eine GmbH; höchstpersönliche Ausführung
I. Sachverhalt
Der Beteiligte will ein Testament errichten und Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker ist Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und betreibt die Praxis in einer GmbH. Er will die Testamentsvollstreckung nur übernehmen, wenn die GmbH selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Der Beteiligte ist damit grundsätzlich einverstanden, will aber sicherstellen, dass nur der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer selbst für die GmbH handelt und nicht ein anderer Geschäftsführer oder der Prokurist der GmbH.
II. Frage
Kann die GmbH zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden mit der Maßgabe, dass nur die näher bestimmte Person für die GmbH als Testamentsvollstrecker zu handeln berechtigt ist?
III. Zur Rechtslage
1. Zulässigkeit der Einsetzung einer GmbH zum Testamentsvollstrecker
Gem.
2. Einschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Wahrnehmung durch einzelne Personen
Das Amt des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich höchstpersönlich ausgestaltet. Gem.
Zwar kann der Erblasser hiervon grundsätzlich Ausnahmen vorsehen, insbesondere dem Testamentsvollstrecker gestatten, seinen Nachfolger selbst zu ernennen (
Gem. § 2208 Abs. 1 S. 1 verfügt der Testamentsvollstrecker über die in §§ 2203 bis 2206 BGB genannten Rechte dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass ihm diese nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Mithin kann der Erblasser also die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers definieren, indem er ihm einzelne Rechte zuweist oder entzieht. Dabei ist insbesondere anerkannt, dass das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt werden kann (BeckOGK-BGB/Grotheer, § 2208 Rn. 18). Soweit es allerdings um die Begrenzung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers geht, kann zwar die Zustimmung eines Anderen hierzu vorgesehen werden, dieser Andere muss allerdings Erbe oder Mittestamentsvollstrecker sein (BeckOK BGB/Lange, § 2208 Rn. 7; Staudinger/Reimann, § 2208 Rn. 16).
Gleichwohl sagen diese Möglichkeiten für sich genommen noch nichts darüber aus, ob auch eine personale Beschränkung, wie sie in der angedachten Gestaltung vorgesehen ist, zulässigerweise vorgenommen werden kann. Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage haben sich nicht auffinden lassen. Eine zweifelsfreie Gestaltung ist daher auf dieser Grundlage nicht möglich. Geht man allerdings von der Grundwertung des
Um allerdings eine Fremddisposition des Testamentsvollstreckers zu verhindern, die grundsätzlich unzulässig ist, ist darauf zu achten, dass die Testamentsvollstreckung für die GmbH jedenfalls dann beendet wird, wenn die gewünschte natürliche Person als verantwortlicher Geschäftsführer ausscheidet. Wäre weiterhin auch dann nur eine Vornahme durch die natürliche Person möglich, würde der Testamentsvollstreckerin für den Fall, dass diese Person nicht mehr Geschäftsführer ist, die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten entzogen und die Testamentsvollstreckung damit faktisch ausgeschlossen werden. Um damit einhergehende Zweifelsfragen nicht entstehen zu lassen, sollte daher die Testamentsvollstreckung in diesem Fall entweder insgesamt enden oder jedenfalls die Testamentsvollstreckung durch die GmbH beendet werden. In letzterem Fall wäre dann ein Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen oder das Gericht oder ein Dritter zu ermächtigen, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen. Insoweit kommt es bei der Gestaltung auf die Wünsche der Beteiligten an.
Sollte ein Gericht entgegen der hier vertretenen Ansicht zu der Einschätzung gelangen, dass die Einsetzung des Testamentsvollstreckers in dieser Weise unzulässig ist, dürfte dies dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker nicht wirksam benannt ist. Für eine unwirksame Benennung i. S. d.
185264
Erscheinungsdatum:07.01.2022
RechtsbezugNational
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2197; BGB § 664; BGB § 2218