Zulässigkeit sogenannter Sammelbuchungen im Grundbuch
Deutsches Notarinstitut
DNotI
GUTACHTEN D o k u m e nt n u m m e r : l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 11411 31.08.2005
I.
Sachverhalt Durch Eintragungsbewilligung wurde zu Lasten bestimmter Grundstücke je eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten Flurstück 1 und 2 bewilligt. Eingetragen wurden diese Dienstbarkeiten jedoch unter einer lfd. Nummer wie folgt: ,,Grunddienstbarkeit Recht, Regenwasser in die Rigole einzuleiten und diese mitzubenutzen und mitzubetreiben sowie Betretungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur 1 Flurstück 1 Flur 1 Flurstück 2 hat Rang vor Abteilung II Nr. 2. Bezug: Bewilligungen vom 7.4.2005 und 7.6.2005 (Notar Y in T., UR.Nr. ... und UR.Nr. ...). Eingetragen am 19.7.2005" Der Rechtspfleger begründet das damit, dass die Eintragung unter einer Nummer nur eine Eintragungsgebühr auslöse, deshalb habe er diese billigere Variante gewählt. Im Übrigen handele sich, obwohl unter einer lfd. Nr. eingetragen, trotzdem um zwei selbständige Grunddienstbarkeiten, weil bei den mehreren berechtigten Grundstücken kein Beteiligungsverhätnis angegeben sei.
II. Frage Handelt es sich tatsächlich um zwei Dienstbarkeiten? Wenn nein, ist dann - trotz Widerspruch mit der Eintragungsbewilligung wenigstens eine Dienstbarkeit wirksam entstanden und wie ist der Fehler am einfachsten zu heilen? III. Zur Rechtslage Vorliegend hat der Grundbuchbeamte eine sog. Sammelbuchung vorgenommen. Grundsätzlich ist jedes selbständige Recht im Grundbuch unter einer besonderen Nummer einzutragen (
Deutsches Notarinstitut · Gerberstraße 19 · 97070 Würzburg · Telefon 09 31/3 55 76-0 · Telefax 09 31/3 55 76-2 25 email: dnoti@dnoti.de · internet: http://www.dnoti.de
Seite 2
1.
Begriff der Sammelbuchung Unter einer Sammelbuchung ist also die unmittelbare aufeinander folgende Eintragung mehrerer selbständiger Grundstücksrechte in derselben Abteilung eines Grundbuchblattes in einem einzigen, durch einen zusammenfassenden Schlussvermerk gekennzeichneten Eintragungsvermerk zu verstehen. Dieser einheitliche Vermerk wird demzufolge auch nur einmal am Schluss datiert und unterzeichnet, wobei sich Tagesangaben und Unterschrift(en) auf jedes einzelne der in dem Vermerk zusammengefassten Rechte beziehen. Dabei enthält jedes der zusammenfassend gebuchten Rechte entweder eine besondere lfd. Nr. oder die Rechte werden nur unter einer gemeinsamen lfd. Nr. (Spalte 1) eingetragen und evtl. mit Buchstaben a, b, c (oder wie hier numerisch) gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung erfolgt dann in Spalte 3.
2.
Grundbuchrechtliche Zulässigkeit und materiell-rechtliche Wirkung a) Sammelbuchung materiell-rechtlich wirksam Eine solche Sammelbuchung wird grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. hierzu Bauer/v. Oefele/Knothe, GBO, 1999, § 44 Rn. 36; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl. 1999, § 44 Rn. 12, 13 und 15; Meikel/K. Ebeling, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2004, § 44 Rn. 47, 50, 52; Staudinger/Kutter, BGB, Neubearb. 2000, § 879 Rn. 54). Insbesondere löst eine solche Eintragung die Rechtsänderung gem.
Seite 3 Ist also eine Sammelbuchung erfolgt, so wird sie allgemein als materiell-wirksam angesehen; umstritten ist nur, ob ihre Vornahme wegen eines Verstoßes gegen grundbuchrechtliche Vorschriften ordnungswidrig und damit unzulässig ist. b) Grundbuchverfahrensrecht Während die zitierte Kommentarliteratur zum Grundbuchrecht die Eintragung auch nicht als grundbuchverfahrensrechtlich ordnungswidrig ansieht, sondern vielmehr die Buchung und Eintragungen in Abt. II unter einer lfd. Nr. und ohne Zusatz nach
11411
Erscheinungsdatum:01.01.2005
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Grundbuchrecht
GBO § 44; BGB § 1018