16. April 2021
BGB § 225; BGB § 196; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 200; EGBGB Art. 229; BGB § 198

Anspruch auf Übertragung von Eigentum; Verjährung des Anspruchs, wenn dieser erst mit dem Tod des Schenkers fällig werden soll

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 179626
letzte Aktualisierung: 1 6 . April 2021

BGB n. F. §§ 196, 200, 202 Abs. 2; BGB a. F. §§ 195, 198, 225; EGBGB Art. 229 § 6
Anspruch auf Übertragung von Eigentum; Verjährung des Anspruchs, wenn dieser erst
mit dem Tod des Schenkers fällig werden soll

I. Sachverhalt

Im Jahr 1991 wurde ein Übertragungsvertrag beurkundet, der u. a. die nachfolgende Regelung
enthielt:

„Frau A überträgt ihrem Sohn B ihren Grundbesitz […]. Der sich
aus der vereinbarten Übertragung ergebende Anspruch des Erwerbers
ist wie folgt fällig und zu erfüllen: beim Tod der Veräußerin.

Der Notar hat die Beteiligten auf mögliche Verjährung
– nach dreißig Jahren – hingewiesen.“

Der Vertrag enthält weitere Regelungen dazu, dass B als Gegenleistung für die Übertragung
einen Ausgleich an die Erben seiner Mutter zu zahlen hat, der dem durch einen unabhängigen
Gutachter festzustellenden Verkehrswert des Grundbesitzes im Augenblick der Übertragung
beträgt. Die möglichen (weiteren) Erben der A, nämlich ihr Ehemann der A und die Schwestern
des B haben alle an dem Übertragungsvertrag mitgewirkt (allerdings wurden dort von ihnen
keine Verzichtserklärungen abgegeben, sondern es wurde in der Urkunde noch weiterer Grundbesitz
sofort übertragen, der hier keine Rolle spielt). Das Verhältnis aller Beteiligten ist gut. A
lebt noch und wäre nach Angabe des B auch in der Lage, an einer etwaigen weiteren Urkunde
mitzuwirken. Soweit B weiß, hat seine Mutter kein Testament errichtet und wird einmal nach
der gesetzlichen Erbfolge beerbt werden.

II. Fragen

1. Wann verjährt der Anspruch des B auf Übertragung des Grundbesitzes bzw. ist er nicht
möglicherweise zwischenzeitlich schon verjährt?

2. Falls er schon verjährt ist, oder die baldige Verjährung droht, kann die Verjährungsfrist
dann durch eine privatschriftliche Erklärung zwischen A und B für den Übertragungsanspruch
des B verlängert werden bzw. durch A auf die Einrede der Verjährung verzichtet
und eine neue Verjährungsfrist ins Laufen gebracht werden?

3. Falls eine solche Verlängerung/Neuingangsetzung der Frist möglich ist, müssen C und D
sowie der Ehemann der A an der Urkunde mitwirken?

III. Zur Rechtslage

I. Qualifizierung des Anspruchs

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist der Eigentumsverschaffungsanspruch des Sohnes B
nicht davon abhängig, dass er seine Mutter (Frau A) überlebt. Demzufolge handelt es sich
nicht um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen i. S. v. § 2301 BGB (vgl. zur sog.
Überlebensbedingung BeckOGK-BGB/Gomille, Std.: 1.10.2019, § 2301 Rn. 29 m. w. N.).

Überdies unterstellen wir, dass die Beteiligten bereits zu Lebzeiten des Sohnes S eine zu
seinen Gunsten wirkende, insbesondere vererbliche Rechts-/Vermögensposition begründen
wollten, sodass auch ein Vermächtnis i. S. v. § 1939 BGB nicht vorliegen dürfte. Für diese
Würdigung des mitgeteilten Sachverhalts spricht insbesondere, dass die anderen Geschwisterteile
„sofort“ etwas erhalten sollten, und anzunehmen ist, dass Frau A ihrem Sohn B
jedenfalls den „sicheren“ Rechtsboden für den Erwerb des Grundstücks schon zu ihren
Lebzeiten zuwenden wollte. Wir gehen mithin von einem Übergabevertrag, also einer
Schenkung i. S. v. §§ 516 ff. BGB aus.

II. Verjährung des Anspruchs auf Übertragung von Eigentum

1. Übergangsregelungen zum neuen Verjährungsrecht

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden ab dem 1.1.2002 die Vorschriften über
das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf die an diesem Tag bestehenden und noch
nicht verjährten Ansprüche Anwendung. In Ansehung des Verjährungsbeginns enthält
das Übergangsrecht allerdings eine Sonderregelung: Der Beginn der Verjährung richtet
sich für vor dem 1.1.2002 begründete Ansprüche weiterhin nach altem Recht, Art. 229
§ 6 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich der Verjährungsbeginn
nach § 198 BGB a. F. richten könnte. Nur dann, wenn nach altem
Recht bis zum 31.12.2001 noch kein Verjährungsbeginn eingetreten ist, richtet sich
dessen Beurteilung nach neuem Recht (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 8. Aufl. 2021,
Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 5).

Im Übrigen wird die Konkurrenz zwischen altem und neuem Verjährungsrecht vom
Primat der jeweils schnelleren Verjährung beherrscht (Amann, DNotZ 2002, 94, 108). Die
Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
beträgt nach neuem Recht, namentlich § 196 BGB n. F., zehn Jahren. Bis zum
31.12.2001 galt hingegen für derartige Ansprüche die 30-jährige Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB a. F. Die Frage, ob auf einen zum Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts
bereits bestehenden, aber noch nicht verjährten Eigentumsverschaffungsanspruch
das neue oder das alte Verjährungsrecht anzuwenden ist, richtet sich schlussendlich
danach, welches Verjährungsregime zu einer früheren Vollendung der Verjährung
führt, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGB.

2. Verjährungsbeginn nach altem und neuem Recht

Nach § 198 S. 1 BGB a. F. begann die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB
a. F.) mit der Entstehung des Anspruchs. Entsprechendes gilt gem. § 200 S. 1 BGB
n. F. für die heute geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 196 BGB). Die Entstehung
des Anspruchs ist somit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine
notwendige Voraussetzung für eine etwaige Verjährung des in Rede stehenden Eigentumsverschaffungsanspruchs.

Im verjährungsrechtlichen Sinne entsteht ein Anspruch dann, wenn dieser erstmalig
geltend gemacht und nötigenfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann.
Unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Anspruch also regelmäßig nicht
schon mit seiner Begründung, sondern erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden
anzusehen, obgleich diese beiden Begriffe nicht gänzlich synonym sind
(vgl. BGHZ 55, 340, 341; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199 Rn. 3;
MünchKommBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 5). Nach § 271 Abs. 1 BGB ist
eine Leistung im Zweifel sofort fällig, es sei denn, es ist eine abweichende Leistungszeit
vereinbart oder aus den Umständen bestimmbar.

Im vorliegenden Fall soll der Eigentumsverschaffungsanspruch „wie folgt fällig und zu erfüllen
sein: beim Tod der Veräußerin“. Aus verjährungsrechtlicher Sicht ist die Entstehung
des Anspruchs mithin aufschiebend befristet. Vor dem Hintergrund, dass Frau A derzeit
noch lebt, kommt eine Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs mangels Verjährungsbeginn
nicht in Betracht (zum Verjährungsbeginn bei aufschiebend befristeten
Ansprüchen vgl. MünchKommBGB/Grothe, § 199 Rn. 6; BeckOGK-BGB/
Piekenbrock, Std.: 1.1.2021, § 199 Rn. 19). Die gilt unabhängig davon, ob man den Verjährungsbeginn
nach altem Recht (§ 198 S. 1 BGB a. F.) oder nach neuem Recht (§ 200
S. 1 BGB n. F.) beurteilt.

3. Zeitliche Höchstgrenze gem. §§ 225, 195 BGB a.F., § 202 Abs. 2 BGB?

Es stellt sich allerdings die Frage, ob § 225 S. 1 i. V. m. § 195 BGB a. F. bzw. § 202
Abs. 2 BGB n. F. einer Durchsetzbarkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs nach
Ablauf von dreißig Jahren seit Begründung des Rechtsbodens entgegensteht. Nach
§ 225 S. 1 BGB a. F. konnte die „Verjährung … durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden“. Nach § 202 Abs. 2 BGB n. F. kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft
nicht über eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
hinaus erschwert werden.

a) Intertemporales Recht

Mit Blick auf das Übergangsrecht gilt es zunächst zu klären, ob die in Rede stehende
Fälligkeitsabrede an § 225 S. 1 i. V. m. § 195 BGB a. F. oder an § 202 Abs. 2
BGB n. F. zu messen wäre. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bislang noch nicht
gerichtlich geklärt und in der Literatur umstritten. Lakkis (AcP 203, 763, 783) vertritt
die Ansicht, dass Verjährungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen
wurden, weiterhin an § 225 BGB a. F. zu messen seien; denn für Verjährungsvereinbarungen
sei nicht Art. 229 § 6 EGBGB, sondern Art. 229 § 5
EGBGB maßgeblich. Budzikiewicz (NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 202 Rn. 67) nimmt
demgegenüber an, das neue Verjährungsrecht sei anzuwenden.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht kann u. E. allerdings dahinstehen, weil es
an einer Verjährungsvereinbarung im eigentlichen Sinne fehlen dürfte.
b) Vorliegen einer Verjährungsvereinbarung?

Im vorliegenden Fall führt die Vereinbarung der Fälligkeit (Tod der Schenkerin A)
zu einer mittelbaren Verjährungserschwerung, indem der Verjährungsbeginn
auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses hinausgeschoben wird. Nach Ansicht
der Literatur können Verjährungsvereinbarungen nicht nur die eigentliche Länge
der Verjährungsfrist, sondern auch den Verjährungsbeginn betreffen. Es spiele
keine Rolle, ob die Vereinbarung unmittelbar auf eine Verjährungserschwerung
gerichtet sei oder diese Rechtsfolge nur mittelbar (z. B. durch Vereinbarung einer
aufschiebenden Bedingung) eintrete (BeckOK-BGB/Henrich, 57. Ed. Std.:
1.2.2021, § 202 Rn. 3; NK-BGB/Budzikiewicz, § 202 Rn. 10;
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 202 Rn. 7; BeckOGKBGB/
Piekenbrock, § 202 Rn. 10; Mansel, NJW 2002, 89, 96). Auf den ersten Blick
spricht dies dafür, dass auch eine vertragliche Fälligkeitsabrede, also eine
Leistungszeitbestimmung i. S. v. § 271 Abs. 2 BGB, eine (unzulässige)
Verjährungsvereinbarung darstellen kann. Bei näherer Betrachtung erscheint eine
solche Sichtweise indes unzutreffend; die Kommentarliteratur würde wohl
missverstanden (vgl. insbesondere NK-BGB/Budzikiewicz, § 202 Rn. 5, 11). Dies
zeigt sich darin, dass die vorgenannten Kommentierungen nicht auf das Verhältnis
zu den gesetzlichen Vorschriften über den Verjährungsbeginn eingehen. Die
Aussage, dass Verjährungsvereinbarungen auch den Fristbeginn betreffen können,
bezieht sich mutmaßlich „nur“ auf solche Vereinbarungen, in denen der
Verjährungsbeginn abweichend vom Gesetz geregelt werden soll. Eine
Fälligkeitsabrede ist indes keine Vereinbarung über das Abweichen vom
gesetzlichen Verjährungsbeginn, sondern determiniert erst den gesetzlichen
Verjährungsbeginn.

Dies verdeutlicht auch die Entscheidung des BGH v. 30.5.1995 – XI ZR 165/94,
die die Verjährung von aufschiebend bedingten Zinsansprüchen betraf. Mit Blick
auf § 225 S. 1 BGB a. F. führt das Gericht hierzu aus:

„Die Zinsvereinbarung der Parteien enthält auch keine verbotene
Erschwerung der Verjährung oder eine Umgehung des § 225 S. 1
BGB. Die Regelung, daß der Kl. nur aufschiebend bedingte
Zinsansprüche zustehen sollten, hatte notwendigerweise zur
Folge, daß die Verjährung dieser Ansprüche erst nach Eintritt der
Bedingung beginnen konnte, auch soweit sich diese Ansprüche
auf Zinsen für bereits vergangene Zeiträume richteten. Eine
solche, nur mittelbare Erschwerung der Verjährung fällt
nicht unter das Verbot des § 225 S. 1 BGB (BGHZ 93, 287
(292) = NJW 1985, 18711 = LM § 322 ZPO Nr. 103; BGH,
NJW 1986, 1608 = LM § 558 BGB Nr. 32; v. Feldmann, in:
MünchKomm, 3. Aufl., § 225 BGB Rdnr. 4). Auch Treu und
Glauben gebieten es nicht, die Verjährung von Zinsansprüchen
bereits beginnen zu lassen, ehe diese Ansprüche entstanden sind
und vom Gläubiger geltend gemacht werden können.“
(BGH NJW 1995, 2282, 2283).

Während die ältere Kommentarliteratur (MünchKommBGB/Grothe,
4. Aufl. 2001, § 225 Rn. 5; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl. 1999, § 225 Rn. 1
u. 2; Staudinger/Peters, BGB, 2001, § 225 Rn. 7) unter Bezugnahme auf die v. g.
höchstrichterliche Rechtsprechung noch klarstellte, dass eine mittelbare Erschwerung
der Verjährung (z. B. durch ein Hinausschieben der Fälligkeit) nicht der
Verbotsnorm des § 225 S. 1 BGB unterfällt, fehlen bedauerlicherweise in der
jüngeren Kommentarliteratur zumeist klarstellende Wortlaute (vgl. allerdings NKBGB/
Budzikiewicz, § 202 Rn. 5, 11, unter Hinweis darauf, dass nach altem Recht
zwischen unzulässigen und zulässigen mittelbaren Verjährungserschwerungen
unterschieden wurde). Dies dürfte allerdings dem Umstand geschuldet sein, dass
§ 202 BGB n. F. die Vereinbarung von Verjährungsvereinbarungen gegenüber der
alten Rechtslage (§ 225 S. 1 BGB a. F.) erleichtern sollte, sodass die Autoren
eventuell kein Bedürfnis mehr für eine entsprechende Klarstellung sehen (vgl.
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 202 Rn. 4, die anmerken, dass mittelbare
Verjährungserschwerungen nicht von § 202 BGB erfasst werden, ohne allerdings
– wie die vormalige Kommentarliteratur – auf die o. g. BGH-Entscheidung und
auf das Beispiel der Fälligkeitsabrede einzugehen. Die Nichterwähnung könnte
allerdings auch dem Umstand geschuldet sein, dass Peters/Jacoby die Bestimmung
des § 202 BGB n. F. entsprechend ihrem Wortlaut – und entgegen der wohl h. M.
– nur auf Verlängerungen der Verjährungsfrist für anwendbar halten).

c) Ergebnis

Im Ergebnis ist u. E. davon auszugehen, dass eine Leistungszeitbestimmung i. S. v.
§ 271 Abs. 2 BGB (Fälligkeitsabrede), die den gesetzlichen Verjährungsbeginn
determiniert, nicht dem Anwendungsbereich des § 225 S. 1 BGB a. F. bzw. § 202
Abs. 2 BGB unterfällt. Die Rechtslage muss allerdings mit Blick auf die nur schwer
einzuordnenden Aussagen in der Literatur als uneindeutig bezeichnet werden.

4. Vorsorglicher „Verzicht“ auf die Einrede der Verjährung?

Eine vorsorgliche Vereinbarung dahingehend, dass auch nach Ablauf von dreißig
Jahren seit Abschluss des Übergabevertrages keine Verjährung eintreten soll (also Frau
A auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet), ist u. E. weder erforderlich
noch nach dem obigen Begründungsansatz dogmatisch möglich. Denn folgt man der
hier vertretenen Ansicht, dass die Fälligkeitsabrede nicht dem Verbot des § 225 S. 1
BGB a. F. bzw. § 202 Abs. 2 BGB n. F. unterfällt, so droht nach Ablauf von dreißig
Jahren keine „potentielle“ Verjährung, die einer Verjährungsvereinbarung zugänglich
wäre. Denkbar wäre es allenfalls, die mit dem Tod von Frau A beginnende zehnjährige
Verjährungsfrist gem. § 196 BGB zu verlängern. Eine solche Verjährungsvereinbarung
dürfte indes nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen und wäre überdies ungeeignet,
die hier befürchtete Gefahr (Undurchsetzbarkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs
nach Ablauf von dreißig Jahren) zu beseitigen.

Folgt man demgegenüber der hier vertretenen Sichtweise nicht und wollte annehmen,
dass auch eine Fälligkeitsabrede dem Anwendungsbereich des § 225 S. 1 BGB a. F.
bzw. § 202 Abs. 2 BGB n. F. unterfällt, so würde auch eine vorsorgliche Verjährungsvereinbarung
nichts nutzen, denn die ratio der vorgenannten Vorschriften ist er gerade,
eine Verlängerung der Verjährung über das Höchstmaß von dreißig Jahren hinaus zu
verbieten (zur umstrittenen Frage der Formbedürftigkeit von Verjährungsabreden, die
Ansprüche i. S. v. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB betreffen, vgl. Lakkis, AcP 203, 763, 766;
BeckOGK-BGB/Piekenbrock, § 202 Rn. 8; MünchKommBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018,
§ 202 Rn. 5; Staudinger/Jacoby/Peters, BGB, 2019, § 202 Rn. 6). Sofern man von einer
Anwendbarkeit von § 225 S. 1 BGB a. F. bzw. § 202 Abs. 2 BGB n. F. ausgeht, wäre
konsequenterweise die Begründung eines neuen Rechtsbodens, also die Novation des
Eigentumsverschaffungsanspruches erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich
hierbei um einen neuen Rechtsgrund handeln würde, wäre diese Vereinbarung dem
Formerfordernis des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB unterworfen. Inwieweit im Falle einer
Novation des Eigentumsverschaffungsanspruchs eine Mitwirkung der weiteren
Beteiligten des ursprünglichen Übergabevertrages erforderlich ist (z.B. des Ehemanns
wegen § 1365 BGB), oder zweckdienlich sein könnte (z. B. zum Zwecke der Mitbeurkundung
von Pflichtteilsverzichtsverträgen), ist eine Tatfrage, die wir naturgemäß
nicht zuverlässig beurteilen können.

Gutachten/Abruf-Nr:

179626

Erscheinungsdatum:

16.04.2021

Rechtsbezug

National

Normen in Titel:

BGB § 225; BGB § 196; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 200; EGBGB Art. 229; BGB § 198