Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister
HGB §§ 131, 145, 157, 161; GmbHG §§ 60, 67, 74
Liquidation bei einer GmbH & Co. KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bei der KG und Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse bei der Komplementär-GmbH; Löschung im Handelsregister
I. Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG ist aufgelöst. Das Insolvenzverfahren der KG wurde zwischenzeitlich eingestellt. Nun soll die Firma im Handelsregister gelöscht werden. Auch die Komplementär-GmbH ist aufgelöst, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Auch diese soll im Handelsregister gelöscht werden. Liquidatoren wurden nicht bestellt.
II. Fragen
1. Wie ist die Löschung der jeweiligen Firma durchzuführen?
2. Kann bzw. darf der jeweils noch nicht gelöschte Geschäftsführer die Anmeldung betreiben, wobei bei der KG die aufgelöste Komplementär-GmbH Geschäftsführerin ist?
III. Zur Rechtslage
1. Grundsätzliches zur Löschung einer KG nach Einstellung des Insolvenzverfahrens
Eine KG wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB; vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB i. d. F. ab 1.1.2024); bei einer GmbH & Co. KG gilt dies grundsätzlich auch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB; vgl.
Die Auflösung der Gesellschaft ist gem. § 143 Abs. 1 S. 1 HGB (vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 HGB i. d. F. ab 1.1.2024) grundsätzlich von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im – hier relevanten – Fall der Auflösung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingegen ist die Auflösung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (§ 143 Abs. 1 S. 3 HGB, vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 666; offenbar a. A. Herrler/Franck, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 57 [„Die Auflösung der KG ist – anders als bei der GmbH – nicht im Handelsregister einzutragen, § 143 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HGB“]; diese Ansicht lässt sich jedoch mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen). Eine Ausnahme der Eintragung der Auflösung besteht nur in den Fällen, in denen eine GmbH & Co. KG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird (§ 161 Abs. 2, § 143 Abs. 1 S. 4 HGB i. V. m.
Die Auflösung bedeutet noch nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft. Denn nach der Auflösung wandelt sich die KG in eine Abwicklungs-/Liquidationsgesellschaft, welche nunmehr den Zweck verfolgt, das Vermögen der Gesellschaft zu verwerten (Franck, § 5 Rn. 57). Die Gesellschaft bleibt bis zur vollständigen Auseinandersetzung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens bestehen (BGH, Urt. v. 13.3.2018 – II ZR 243/16,
Im Ergebnis ist auch dann ein solches Liquidationsverfahren durchzuführen, wenn das Insolvenzverfahren eingestellt wurde. Für die Einstellung des Insolvenzverfahrens kommen drei Gründe in Betracht (vgl. BeckOGK-GmbHG/Schmidt, Std.: 1.4.2023, § 60 Rn. 41; im Folgenden wird vorausgesetzt, dass eine Einstellung im technischen Sinne gemeint ist und keine Aufhebung):
- Der Fall des
- der Wegfall des Eröffnungsgrundes nach § 212 InsO sowie
- die Zustimmung aller Gläubiger zur Einstellung gem. § 213 InsO.
An eine dementsprechend erfolgte Einstellung des Insolvenzverfahrens schließt sich ein gewöhnliches Liquidationsverfahren an (Haas/Mock, in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 94 Rn. 23; BeckOGK-GmbHG/Schmidt, § 60 Rn. 42; GroßkommGmbHG/Paura, 3. Aufl. 2021, § 66 Rn. 91; wohl auch Uhlenbruck/Ries, InsO, 15. Aufl. 2019, § 207 Rn. 54 und Krafka, Rn. 1145 [zur GmbH]; vgl. allg. zum Verhältnis von Insolvenzverfahren und Liquidation BeckOGK-HGB/Peschke, Std.: 1.6.2023, § 145 Rn. 37). Denn mit der Einstellung erhält der Insolvenzschuldner (hier die KG) das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 215 Abs. 2 InsO) – da die Gesellschaft aber, sofern kein Fortsetzungsbeschluss gefasst wird, aufgelöst bleibt, muss demnach das „normale“ Liquidationsverfahren der
Nach unserem Dafürhalten müssten daher für die aufgelöste KG zunächst ggf. Liquidatoren bestellt und die Liquidatoren zum Handelsregister angemeldet werden (§§ 161 Abs. 2, 147 HGB). Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die Liquidation gem. § 161 Abs. 2,
Die Liquidatoren haben sodann die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§ 149 S. 1 HGB). Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren zu verteilen (§ 155 Abs. 1 HGB – es gelten jedoch Besonderheiten in Form eines Sperrjahres bei der GmbH & Co. KG, dazu unten Ziff. 3). Es ist möglich, dass der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Art der Auseinandersetzung vorsieht (vgl. § 145 Abs. 1 HGB). Nach Beendigung der Liquidation erfolgt sodann die – hier in Rede stehende – Anmeldung des Erlöschens der Firma seitens der Liquidatoren (§ 157 Abs. 1 HGB).
Auf die Frage, ob der jeweils noch nicht gelöschte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Anmeldung betreiben darf, ist daher zu antworten, dass nur der Liquidator bzw. die Liquidatoren der KG diese Anmeldung abgeben dürfen (sofern dies – ggf. auch – die Komplementär-GmbH übernimmt, müssen für diese vorliegend wiederum deren Liquidatoren handeln, dazu sogleich Ziff. 2 und 3).
2. Grundsätzliches zur Situation der aufgelösten Komplementär-GmbH und Rückwirkungen auf die GmbH & Co. KG
Eine GmbH wird aufgelöst, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Ist die GmbH Komplementärin einer KG, so scheidet sie damit auch aus der KG aus (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, sondern mangels Masse abgelehnt. Es stellt sich damit nicht das Problem, ob § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB in Fällen der sog. Simultaninsolvenz teleologisch zu reduzieren ist und die insolvente Komplementär-GmbH damit – jedenfalls bei einer nur zweigliedrigen KG – entgegen des Gesetzeswortlauts nicht aus dieser ausscheidet (für die teleologische Reduktion insb. K. Schmidt
Eine GmbH wird jedoch auch dann aufgelöst, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss mangels Masse abgelehnt wurde (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Das Gericht hat dann von Amts wegen die Auflösung der Gesellschaft einzutragen (§ 65 Abs. 1 S. 2, 3 GmbHG). Vorliegend kann die umstrittene Frage, ob die Auflösung der GmbH wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls zu einer Auflösung der KG führt (dazu ausführlich Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 60 Rn. 136 m.N.; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 60 Rn. 122 f.), dahinstehen, da die KG ohnehin aufgelöst ist. Entsprechend den obigen Ausführungen zur KG ist daher vorliegend auch die Auflösung der GmbH bereits in das Handelsregister eingetragen.
Wie bei der KG (vgl. oben Ziff. 1) wird die GmbH mit der Auflösung zur Abwicklungsgesellschaft (Knaier, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 60 Rn. 4) und es schließt sich die Liquidation an, sofern keine Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 66 Abs. 5 GmbHG) erfolgte. Mit der Auflösung der GmbH verlieren die Geschäftsführer kraft Gesetzes ihre Vertretungsbefugnis (BayObLG
Liquidatoren bei der GmbH sind grundsätzlich die Geschäftsführer, sofern die Liquidation nicht im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung anderen Personen übertragen wird (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Ein Beschluss hinsichtlich der Bestellung der Liquidatoren, der konkreten Vertretungsbefugnis sowie ggf. der Befreiung von
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 S. 1 GmbHG). Die Vermögensverteilung darf grundsätzlich nicht vor dem Ablauf eines Sperrjahres seit der Aufforderung an die Gläubiger erfolgen (§§ 72, 73 Abs, 1, 65 Abs. 2 GmbHG). Erst nach der Beendigung der Liquidation und Schlussrechnungslegung ist der Schluss der Liquidation seitens der Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden und die Gesellschaft wird gelöscht (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Die Vollbeendigung der GmbH setzt kumulativ die Eintragung des Erlöschens, die Vermögenslosigkeit der GmbH sowie das Fehlen weiteren Abwicklungsbedarfs voraus (sog. Lehre vom erweiterten Doppeltatbestand der Vollbeendigung; vgl. Herrler/Blath, § 6 Rn. 1774 f.; Bernert,
3. Vorgehen/Rechtslage im konkreten Fall und Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
Wie erläutert, sind zunächst auf Ebene der GmbH und sodann der KG Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden und ggf. vorher zu bestellen (zu einem Muster in Bezug auf Auflösung und Bestellung der Liquidatoren bei der GmbH vgl. Krafka, Rn. 1125; Muster für die Bestellung der Liquidatoren bei der KG vgl. Krafka, Rn. 779a sowie Beckert, in: Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Formular A.9.13a; wobei entsprechend wiederum die Auflösung nicht mehr angemeldet werden muss).
Zunächst sollte die Liquidation der KG erfolgen. Denn nach herkömmlicher Ansicht verhindert bereits die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin – auch ohne Kapitalanteil – die Vollbeendigung der Komplementär-GmbH (OLG Frankfurt
Die Liquidation, welche einer Komplementär-GmbH obliegt, wird im Grundsatz durch deren Geschäftsführer vorgenommen (Krafka, Rn. 827). Jedoch ist die GmbH ebenfalls aufgelöst, sodass die Liquidatoren der GmbH diese vertreten (vgl. oben Ziff. 2) und damit im Ergebnis die Liquidatoren der GmbH auch die Liquidation bei der KG vornehmen (zur Frage, wer Liquidator bei der KG wird, vgl. oben Ziff. 1).
Zu beachten ist, dass das Sperrjahr gem.
Anschließend ist das Erlöschen der KG gem. § 157 HGB zum Handelsregister anzumelden (vgl. § 150 HGB n. F.). Nach der Beendigung der Liquidation bei der Komplementär-GmbH kann sodann auch bei ihr der Schluss der Liquidation und damit ihr Erlöschen nach § 74 Abs. 1 GmbHG angemeldet werden (vgl. Muster bei Krafka, Rn. 1149).
199378
Erscheinungsdatum:08.12.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
OHG
GmbH
GmbHG § 67