Weißrussland: Ehevertrag
DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: Erstelldatum:
14107 06.02.2002
I.
Zum Sachverhalt Ein Deutscher hat eine weißrussische Staatsangehörige geheiratet. Die beiden beabsichtigen nun, einen Ehevertrag abzuschließen, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf Scheidungsunterhalt verzichtet wird.
II. Fragestellung Kann ein derartiger Ehevertrag unter Berücksichtigung weißrussischen Rechts wirksam abgeschlossen werden? III. Zur Rechtslage 1. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Gem. Art. 17 Abs. 3 i. V. m.
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b) Wirksamkeit aus weißrussischer Sicht Das Familienrecht der Republik Weißrussland beruht weiterhin auf den Mustergesetzen der Sowjetunion (vgl. Bilinsky, in: Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kind schaftsrecht, Weißrussland, S. 8b, Stand 31.1.1998). 1999 ist zwar ein neues Zivilgesetzbuch erlassen worden. Weder dieses Gesetzbuc h, noch das dort enthaltene IPR regeln jedoch das Familienrecht. Das Familienrecht war bereits in der Sowjetunion ein separates Rechtsgebiet neben dem Zivilrecht (vgl. auch Mosgo, in: Ferid/Firsching/Dörner/Haus mann, Internationales Erbrecht, Weißrussland, Stand 15.12.2000, Rn. 10). Daraus ergibt sich, dass auch auf dem Gebiet des Kollisionsrechts mit der Fortgeltung der Grundsätze aus der Zeit der Sowjetunion zu rechnen ist (s. Bilinsky, S. 9, soweit es das Gebiet des Familienrechts betrifft). Dementsprechend enthält das weißrussische internationale Familienrecht keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu dem auf die Wirkungen einer Ehe sowie im Rahmen einer Scheidung anwendbare Recht. Allerdings wurde in der Praxis bei Auflösung einer Ehe sowie der Entscheidung der damit verbundenen Fragen stets nur das inländische weißrussische Familienrecht angewandt (s. schon Szaszy, Private International Law in the European Peoples Democracies, Budapest 1964, S. 350). Die Anwendung ausländischen Rechts kam nur ausnahmsweise in Betracht, wie z. B. bei Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen (vgl. Geilke, in: Bergmann/Ferid, UdSSR, S. 29 f.). Daher ist damit zu rechnen, dass auch ein weißrussisches Gericht, sollte es nach der aktuellen Rechtslage hier tätig werden, von der Geltung weißrussischen Eherechts ausgehen wird, wonach die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben (vgl. Art. 20 ff. des Ehe- und Familienkodex der Republik Belarus vom 13.6.1969). Dieses Recht ließe zwar zu, dass Ehegatten untereinander Vermögensgeschäfte miteinander schließen (Art. 26 des Gesetzes). Die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand durch einen vertraglichen Güterstand zu ersetzen oder zu modifizieren, kennt das Gesetz aber nicht. Das G esetz gestattet nicht einmal, das während der Ehe entstandene Gesamtgut teilweise auseinander zu setzen. Dementsprechend ist wohl davon auszugehen, dass nach dem weißrussischen materiellen Familienrecht in der überkommenen Fassung eine güterrechtliche Vereinbarung nicht anerkannt werden würde. Was jedoch den Versorgungsausgleich angeht, so sieht das weißrussische Recht ein derartiges Rechtsinstitut bzw. eine von der Zielrichtung her vergleichbare Regelung nicht vor. Daher wäre davon auszugehen, dass ein weißrussisches Gericht kein Versorgungsausgleich durchführen würde, und zwar selbst dann, wenn es das weißrussische Recht anwenden würde. Dementsprechend käme es dann auf die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr an.
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2.
Der Unterhaltsverzicht a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Die Wirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung unterliegt dem auf den Unterhalt anwendbaren Recht. Dieses wiederum würde sich im vorliegenden Fall gem. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II, S. 837) richten, dessen Bestimmungen in den
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Unterhalt oder gar eines vertraglichen Ausschlusses des Unterhalts sieht das weißrussische Familienrecht nicht vor. Allenfalls könnte man vermuten, dass moderate vertragliche Modifikationen des Unterhaltsanspruchs, etwa in bezug auf Höhe und Art der Zahlungen, unter dem weißrussischen Familienrecht anerkannt werden, nicht jedoch ein völliger Verzicht. Die Anerkennung einer Verzichtsvereinbarung in Weißrussland ist daher unwahrscheinlich.
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Erscheinungsdatum:01.01.2002
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:BGB § 1408; EGBGB Art. 15