Russische Föderation/Kasachstan: Güterstatut bei Spätaussiedlern aus der Russischen Föderation; Beschluss des OLG Hamm v. 8.10.2009 – I-15 Wx 292/08
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 99736# l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 5. Januar 2010
I. Sachverhalt Das OLG Hamm beschäftigte sich mit dem Güterrechtsstatut eines Spätaussiedlerehepaares aus dem Gebiet der heutigen Russischen Förderation (OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2009 I-15 Wx 292/08,
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Änderungen des Kollisionsrechts zu beachten, die erst eingetreten sind, nachdem die von ihr Betroffenen die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes bereits verloren haben. Sollte es im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führen, könnte über
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III. Zur Rechtslage 1. Geltungsbereich der Rechtsprechung Entschieden hat das OLG Hamm den Fall von Spätaussiedlern aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation. Die Argumentationslinie des OLG Hamm ist jedoch auf andere Fälle übertragbar. Zum gleichen Ergebnis wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall kommt man bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung somit jedenfalls in allen Fällen, in denen folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Das deutsche internationale Privatrecht verweist hinsichtlich des Güterstatuts auf das gemeinsame Heimatrecht (hier vielleicht besser: Herkunftsrecht) der Eheleute. (2) Das Kollisionsrecht des betreffenden Staates verweist für die Beurteilung der zu entscheidenden Frage auf das deutsche Recht zurück. Bei der Prüfung ist das Kollisionsrecht in der nach den intertemporalen Bestimmungen des betreffenden Staates geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn die Eheleute die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates bei einer maßgeblichen Rechtsänderung bereits verloren hatten. a) Kasachstan Für die Republik Kasachstan gilt Folgendes: Bis zum 24.12.1998 war für das Ehegüterrecht das gemeinsame Heimatrecht bzw. bei gemischt kasachischausländischen Ehen das kasachische Recht maßgeblich (ungeschriebene Kollisionsnorm; vgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 26). Nunmehr gilt gem. Art. 205 des Ehe- und Familiengesetzes n. F. für die nicht vermögensrechtlichen und güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten primär das Recht am gemeinsamen ständigen Wohnsitz, wobei dieser gem. Art. 162 des kasachischen Zivilgesetzbuches der Ort ist, an dem die betreffende Person ständig oder überwiegend lebt; es ist ein Statutenwechsel eingetreten (vgl. Weishaupt, a. a. O.). Für Spätaussiedler aus Kasachstan gelangt man bei Anwendung der Rechtsprechung des OLG Hamm somit
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ebenfalls zur Anwendung deutschen Güterrechts, solange diese ihren gemeinsamen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. b) Übersicht über die Nachfolgestaaten der Sowjetunion Eine überschlägige Prüfung der aktuellen Kollisionsnormen der Nachfolgestaaten der Sowjetunion (anhand des jeweils zitierten Länderberichts aus Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung - im Folgenden: a. a. O.), ergibt das nachfolgend skizzierte Bild: Armenien: Keine Kollisionsnorm ersichtlich (Lorenz, a. a. O., Stand 15.12.2002, S. 13) Aserbaidschan: Art. 151 des Familiengesetzbuchs v. 1.6.2000 Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamer Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl nur möglich, wenn weder gemeinsame Staatsangehörigkeit noch gemeinsamer Wohnsitz Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich (Lorenz, a. a. O., Stand 30.9.2003) Estland: Art. 57, 58 des Gesetzes über das internationale Privatrecht v. 27.3.2002 Recht am gemeinsamen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung (Güterstatut nicht wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar Recht des Wohnsitzstaates eines Ehegatten oder Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich (Schulze, a. a. O., Stand 1.9.2008) Georgien: Art. 45 des Gesetzes v. 29.4.1998 zur Regelung des internationalen Privatrechts Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit; bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten bzw. für Immobilien Recht des Lageortes Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich (Ciklauri-Lammich, a. a. O., Stand 1.2.2009) Kasachstan: Art. 205 des Ehe- und Familiengesetzes v. 17.12.1998 Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz Keine Rechtswahl möglich Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich; soll auch für ,,Altehen" gelten (Weishaupt, a. a. O., Stand 1.1.2003, S. 26).
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Kirgisistan: Art. 168, 176 des Familiengesetzbuchs der Kirgisischen Republik v. 26.6.2003 Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamer Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl nur möglich, wenn weder gemeinsame Staatsangehörigkeit noch gemeinsamer Wohnsitz Zeitlicher Anwendungsbereich: bei Altehen hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten anzuwenden, die nach Inkrafttreten entstanden sind (Art. 176 FamGB) (Lorenz, a. a. O., Stand 31.3.2009) Lettland: Keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass Wohnsitz außerhalb von Lettland Art. 13 des Zivilgesetzbuchs v. 28.1.1937 i. d. F. v. 25.5.1993: Vermögensbeziehungen richten sich nach lettischem Recht, sofern Wohnsitz in Lettland; bei Vermögen in Lettland richten sie sich in Ansehung dieses Vermögens auch dann nach lettischem Recht, wenn kein Wohnsitz in Lettland Daraus u. U. zu schließen, dass bei Wohnsitz im Ausland i. Ü. nach Recht am Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Zeitlicher Anwendungsbereich: Bestimmungen über das eheliche Güterrecht gelten ab 1.9.1993 auch für Altehen; bei Entscheidung über güterrechtliche Streitigkeiten ist dasjenige Gesetz anzuwenden, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe galt (Art. 8 des Gesetzes über Zeit und Verfahren des Inkrafttretens des familienrechtlichen Teils des wieder in Kraft gesetzten Zivilgesetzbuches von 1937 v. 25.5.1993) (Schulze, a. a. O., Stand 1.5.2002) Litauen: Art. 1.28 des Zivilgesetzbuchs v. 18.7.2000 Recht am gemeinsamen ständigen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar u. a. Recht des aktuellen oder künftigen ständigen gemeinsamen Wohnsitzes, Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten Zeitlicher Anwendungsbereich: Stets Kollisionsrecht im Zeitpunkt der Entscheidung anwendbar (Art. 5 EGZGB); auf familienrechtliche Beziehungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind, neues Recht anzuwenden hinsichtlich derjenigen Rechtsfolgen, welche nach Inkrafttreten bestehen (Art. 19 Abs. 2 EGZGB), was weit ausgelegt wird (Schulze, a. a. O., Stand 1.3.2008, u. a. S. 32 zum zeitlichen Anwendungsbereich) Moldau: Art. 157 des Familiengesetzbuchs v. 26.10.2000 Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar Recht des Staates, in dem ein Ehegatte seinen Wohnsitz hat Zeitlicher Anwendungsbereich: bei Altehen hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten anzuwenden, die nach Inkrafttreten begründet wurden (Art. 166 Abs. 2 FamGB) (Buruiana, a. a. O., Stand 11.6.2004) Russische Föderation Art. 161 des Familiengesetzbuchs v. 29.12.1995
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Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl nur möglich, wenn weder gemeinsame Staatsangehörigkeit noch gemeinsamer Wohnsitz Zeitlicher Anwendungsbereich: bei Altehen hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten anzuwenden, die nach Inkrafttreten entstanden sind (Art. 169 FamGB) (v. Albertini, a. a. O., Stand 30.11.2005) Tadschikistan: Art. 172 des Familiengesetzbuchs v. 13.11.1998 Recht am gemeinsamen Wohnsitz bzw. falls kein gemeinsamer Wohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl nur möglich, wenn weder gemeinsame Staatsangehörigkeit noch gemeinsamer Wohnsitz Zeitlicher Anwendungsbereich: keine Regelung ersichtlich (v. Albertini, a. a. O., Stand 30.12.2002) Turkmenistan: Keine Kollisionsnorm ersichtlich (Lorenz, a. a. O., Stand: 30.04.2008, S. 15) Ukraine: Art. 60, 61 des Gesetzes über das internationale Privatrecht v. 23.6.2005 Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. falls keine gemeinsame Staatsangehörigkeit Recht des gemeinsamen letzten Wohnsitzes, falls ein Ehegatte dort noch seinen Wohnsitz hat (Güterstatut wandelbar) Rechtswahl möglich; wählbar Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten oder betreffend unbewegliches Vermögen Recht des Lageorts Zeitlicher Anwendungsbereich: gilt bei Altehen, sofern Ehegatten nichts anderes schriftlich festlegen (Art. 61 Abs. 2 S. 2 IPRG) (v. Albertini, a. a. O., Stand 15.1.2009) Usbekistan: Keine Kollisionsnorm ersichtlich ((Lorenz, a. a. O., Stand: 31.08.2001) U. U. lex fori anzuwenden, d. h. bei Entscheidung in Deutschland über maßgebliche Frage deutsches Recht (vgl. DNotI-Gutachten ew-mo M/XI/4d Usbekistan 71533 v. 18.6.2006) Weißrussland: Keine Kollisionsnorm ersichtlich (v. Albertini, a. a. O., Stand 22.12.2003) Soweit uns keine Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich ersichtlich sind, ist nicht auszuschließen, dass die neuen Regelungen für Altehen keine oder nur beschränkte Anwendung finden. Wie aus dem Fall Kasachstan zu ersehen ist, spricht jedoch einiges dafür, dass auch für Altehen die neue Regelung gilt.
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c) Zwischenergebnis Somit ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Hamm bei der Anknüpfung über
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Aber Vorsicht: Ein gemeinsamer Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel der Staatsangehörigkeit führt zum Wechsel des Güterstatuts! Für Eheleute aus Armenien, Lettland, Turkmenistan, Usbekistan und Weißrussland lässt sich die Frage mangels Kollisionsnorm nicht sicher klären. Bei Lettland spricht einiges für die Anwendung des Wohnsitzrechts, bei Usbekistan für die lex fori, so dass auch insoweit häufig deutsches Recht anwendbar sein dürfte. Bei Eheleuten aus Estland wird unwandelbar an den gemeinsamen Wohnsitz, hilfsweise die gemeinsame Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft, so dass in der Regel ohne Rechtswahl deutsches Recht nicht Güterstatut ist. Soweit die intertemporalen Regelungen wie jedenfalls in Kirgisistan, Moldau, ggf. Litauen und der Russischen Föderation für Altehen das neue Kollisionsrecht nur für Rechte und Pflichten anwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden bzw. entstanden sind, ist jedenfalls bei Auflösung des Güterstandes das neue Recht anwendbar. Es stellt sich jedoch die Frage, was bei Erwerb einer Immobilie in Deutschland während intakter Ehe gilt. Hierzu konnten wir keine einschlägige Literatur finden. Allerdings sind wir der Auffassung, dass auch in einem solchen Fall das neue Recht anzuwenden sein müsste. Wenn nämlich auf die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung das dann gültige neue Recht anzuwenden ist, muss dies auch für Maßnahmen wie den Erwerb einer Immobilie gelten, die für die spätere Auseinandersetzung güterrechtliche Bedeutung haben und insoweit u. U. Rechte und Pflichten begründen, zumal wenn der Erwerb nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt. 2. Offene Fragen; Notwendigkeit einer Rechtswahl Tatsächlich ist für Spätaussiedler aus Staaten, deren Kollisionsrecht betreffend den Güterstand auf deutsches Recht verweist, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Hamm eine Rechtswahl nicht erforderlich. Es gibt jedoch Unwägbarkeiten. Zum Teil lässt sich für einige Staaten nicht abschließend klären, ob das derzeitige Kollisionsrecht auch für Altehen gilt. Stellt sich die Frage des Güterstatuts nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Güterstandes (Scheidung, Tod eines Ehegatten), sondern z. B. beim Erwerb einer Immobilie durch Eheleute während intakter Ehe, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit beurteilen, wie die intertemporalen Regelungen derjenigen Staaten mit dieser Situation umgehen, die das neue Kollisionsrecht nur für Rechte und Pflichten anwenden, die nach
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Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden bzw. entstanden sind. Zu diesen Staaten zählen jedenfalls Kirgisistan, Moldau, ggf. Litauen und die Russische Föderation. Hierzu konnten wir keine einschlägige Literatur finden. Allerdings sind wir der Auffassung, dass auch in einem solchen Fall das neue Recht anzuwenden sein müsste. Wenn nämlich auf die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung das dann gültige neue Recht anzuwenden ist, muss dies auch für Maßnahmen wie den Erwerb einer Immobilie gelten, die für die spätere Auseinandersetzung güterrechtliche Bedeutung haben und insoweit u. U. Rechte und Pflichten begründen, jedenfalls wenn die Maßnahme (der Erwerb der Immobilie) nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt. Es wird in der Rechtsprechung teilweise noch die ,,Versteinerungstheorie" vertreten, wobei auf den Stand des Kollisionsrechts des ausländischen Staates vor Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Spätaussiedler abgestellt wird. Bei Anwendung der Versteinerungstheorie käme man z. B. bei Spätaussiedlern aus Kasachstan, die bis zum 24.12.1998 ihre kasachische Staatsangehörigkeit verloren, zur Anwendung kasachischen Güterrechts (s. o.). Unerwartete Folgen für die Eheleute können auch dadurch eintreten, dass aus Sicht des Kollisionsrechts einiger Nachfolgestaaten wie z. B. der Russischen Föderation und von Kasachstan (vgl. oben Ziff. 1 b) das Güterstatut bei einem weiteren Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel der Staatsangehörigkeit wandelbar ist, so dass bei einem gemeinsamen Umzug der Eheleute in einen anderen Staat kein deutsches Güterrecht mehr anzuwenden wäre. Im Übrigen ist auch eine Änderung des ausländischen Kollisionsrechts denkbar. Somit sollte dennoch weiterhin erwogen werden, ob die Eheleute nicht nach
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Deshalb ist davon auszugehen, dass es bei die Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Hamm im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob beide Ehegatten, nur ein Ehegatte oder keiner der Ehegatten Spätaussiedler sind bzw. ist. In all diesen Fällen gilt das unter Ziff. 1 Ausgeführte. b) Bei Eheschließung ein Ehegatte deutscher, der andere ausländischer Staatsangehöriger oder beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige, jedoch aus verschiedenen Heimatstaaten War bei Eheschließung ein Ehegatte zumindest auch deutscher Staatsangehöriger (dann gilt er gem.
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bb) Bei Eheschließung kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Hilfsweise gilt für das Güterstatut aus deutscher Sicht nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
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Erscheinungsdatum:15.04.2010
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 14