Polen: Güterstand polnisch-deutsch/polnischer Eheleute
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 122201 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 18. Januar 2013
I. Sachverhalt Es geht um einen Grundstückskaufvertrag. Käufer sind aus Polen stammende Eheleute. Die Ehefrau hat die polnische Staatsangehörigkeit, der Ehemann hat neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die polnische Staatsangehörigkeit. Bis zu ihrer Hochzeit im Jahre 2007 haben die Käufer in Polen gelebt, nach der Hochzeit haben sie ihre erste gemeinsame Wohnung in Deutschland genommen. II. Frage Welches Güterrecht gilt für die Ehe? III. Zur Rechtslage 1. Güterstatut Aus deutscher Sicht unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe nach
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Sicht das polnische Recht berufen. Diese Verweisung auf das polnische Recht haben wir als sog. Gesamtverweisung (
Art. 51 1. Die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht. 2. Mangels eines gemeinsamen Heimatrechts ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und mangels eines Wohnsitzes in demselben Staat, das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Falls die Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Art. 52 1. Die Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem Heimatrecht eines Ehegatten oder dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterwerfen. Die Rechtswahl kann auch vor der Eheschließung getroffen werden. 2. Ein Ehevertrag unterliegt dem von den Parteien nach Abs. 1 gewählten Recht. Mangels einer Rechtswahl ist auf den Ehevertrag das auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende Recht anzuwenden. 3. Bei der Wahl des Rechts für die vermögensrechtlichen Verhältnisse oder für den Ehevertrag genügt es, die Form zu wahren, die für die Eheverträge nach dem gewählten Recht oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl getroffen worden ist, vorgeschrieben ist.
(Gesetzestext in dt. Übersetzung von Wowerka, Gesetz der Republik Polen vom 4.2.2011: Das Internationale Privatrecht, in: IPRax 2011, S. 609).
Auch das polnische Recht knüpft also in erster Linie an das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute an (Art. 51 Abs. 1 IPRG). Das polnische Recht kennt eine dem
Art. 2 1. Sieht das Gesetz die Anwendbarkeit des Heimatrechts vor, so unterliegt ein polnischer Staatsangehöriger dem polnischen Recht auch dann, wenn das Recht eines anderen Staates ihn als einen Staatsangehörigen dieses Staates anerkennt.
Aus polnischer Sicht handelt es sich hier also um eine rein polnische Ehe, so dass das polnische Recht die Verweisung auf eine eigene Rechtsordnung annimmt.
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2.
Gesetzlicher Güterstand nach polnischem Recht und Möglichkeit einer güterrechtlichen Vereinbarung Da die Ehegatten offensichtlich keine besonderen Vereinbarungen zum Güterstand getroffen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand des polnischen Rechtes. Nach polnischem Recht ist dieser eine Gütergemeinschaft in der Sonderform der Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. hierzu und zum Folgenden: Ludwig, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Länderbericht Polen, Rn. 10 ff.). Die Eheleute müssten hier das Grundstück also in Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht erwerben.
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Erscheinungsdatum:17.01.2013
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 14