Firma „gUG (haftungsbeschränkt)“; registergerichtliche Prüfungsbefugnis; Verlangen eines Nachweises bzgl. der Anerkennung als gemeinnützig
GmbHG §§ 5a Abs. 1, 4 S. 2, 8, 9c;
Firma „gUG (haftungsbeschränkt)“; registergerichtliche Prüfungsbefugnis; Verlangen eines Nachweises bzgl. der Anerkennung als gemeinnützig
I. Sachverhalt
Es ist eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit zulässiger Firma gegründet worden. Der Rechtsformzusatz soll „gUG (haftungsbeschränkt)“ lauten. Das Registergericht verlangt von der Geschäftsführung einen Nachweis, dass das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig in Aussicht gestellt hat.
II. Frage
Kann das Registergericht einen solchen Nachweis verlangen?
III. Zur Rechtslage
1. Zulässigkeit der Firmierung mit „gUG (haftungsbeschränkt)“
Hinsichtlich der Firmierung sind im vorliegenden Fall zwei Vorschriften in Einklang zu bringen: Zum einen bestimmt
2.Registergerichtliche Prüfung bzgl. der Anerkennung als gemeinnützig
a) Einordnung und Meinungsstand
Im vorliegenden Fall bezweifelt offenbar weder der Notar noch das Registergericht die grundsätzliche Zulässigkeit der gewählten Firma. Es geht vielmehr um die registerrechtliche Frage, inwieweit das Registergericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Firma überprüfen darf, in concreto: die (bevorstehende) Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Diese Frage (letztlich eine solche der Firmenwahrheit oder des Irreführungsverbots,
b) Stellungnahme
Die wohl überwiegende Ansicht erscheint uns überzeugend, denn das Prüfungsrecht des Registergerichts ist im Eintragungsverfahren gem. § 9c GmbHG prinzipiell begrenzt (vgl. auch MünchKommGmbHG/Heinze, § 4 Rn. 71a). Darüber hinaus wird gem. § 18 Abs. 2 S. 2 HGB im Registerverfahren nur die ersichtliche Irreführung berücksichtigt. Dies dürfte es dem Registergericht verbieten, besondere Nachweise ohne weitere Anhaltspunkte zu verlangen. Es kann also nicht standardmäßig eine Erklärung des Finanzamts verlangen, und sei es eine vorläufige.
Auch die Ansicht, dass das Registergericht – trotz Abschaffung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG – ausnahmsweise bei „firmenrechtlicher Relevanz“ öffentlich-rechtliche Genehmigungen einfordern könne (Leitzen,
3. Ergebnis
Auch wenn die Grenzen der Prüfungsbefugnis des Registergerichts nicht abschließend geklärt sind, kann das Registergericht nach unserer Auffassung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts nicht verlangen.
180885
Erscheinungsdatum:30.04.2021
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
GmbH
sonstiges Handels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Steuerrecht
GmbHG § 9c; AO § 51; GmbHG § 8; GmbHG § 5a Abs. 1; HGB § 18 Abs. 2